Nr. 25. 1915. 141
Auf den wahlberechtigten Betrieb eines Kaufmanns, welcher ohne eine
stehende Niederlassung lediglich einen Gewerbebetrieb im Umherziehen betreibt,
entfallen bei Zahlung einer Wandergewerbesteuer
von 50 bis 100 Mark einschließlich 1 Stimme
mehr als 100 bis 200 Mark 23 Stimmen.
V.
An die Stelle der Absätze 1—3 des § 11 treten folgende Vorschriften:
Für jede Wahl ist von der Handelskammer für die einzelnen Amts-
gerichtsbezirke eine Liste der Wahlberechtigten aufzustellen, die am Sitz des
Amtsgerichts eine Woche lang öffentlich auszulegen ist.
Die Obrigkeiten sind verpflichtet, der Handelskammer auf deren Ersuchen
die zur Aufstellung der Liste der Wahlberechtigten erforderlichen Nachweisungen
zu geben. Eine gleiche Verpflichtung liegt den Vorsitzenden der Veranlagungs-
kommissionen zur Staats-Einkommensteuer ob, die in § 3 Absatz 3 bezeichneten
Nettoeinkommen mitzuteilen.
Die Handelskammer macht Ort und Zeit der Auslegung in den Blättern,
welche die Obrigkeit des betreffenden Wahlorts für ihre amtlichen Bekannt-
machungen benutzt, mit dem Hinzusügen bekannt, daß Einwendungen gegen
die Liste innerhalb einer Woche nach beendeter Auslegung bei ihr an-
zubringen seien.
VI.
Der Absatz 1 des § 13 erhält folgende Fassung:
Für jede Wahlversammlung wird ein Wahlvorstand gebildet, bestehend
aus einem Vorsitzenden, einem Stellvertreter des Vorsitzenden und 1 bis 3
Beisitzern, von denen einer das Schriftführeramt zu übernehmen hat. Der
Wahlvorstand wird für jeden Wahlort (§ 10) aus der Zahl der Wahl-
berechtigten durch die Handelskammer ernannt.
VII.
In dem Absatz 2 des § 14 wird hinter dem ersten Satz folgende Be-
stimmung eingefügt: Bei Berechnung der Mehrheit wird die Zahl der gültigen
Stimmzettel zugrunde gelegt.