Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

148 Nr. 26. 1915. 
) Bekanntmachung vom 12. Februar 1915, betreffend Familienunterstützungen. 
Unter Hinweis auf die bereits früher ergangenen Anordnungen wird für 
die Beteiligten noch folgendes bekannt gegeben. 
1. In Zukunft sollen auch anspruchsberechtigt sein die Ehefrauen und die 
ehelichen und den ehelichen gesetzlich gleichstehenden Kinder unter 15 Jahren 
sowie die unehelichen Kinder derjenigen Mannschaften, die zur Zeit ihre aktive 
Dienstpflicht erfüllen. 
2. Den Angehörigen der in der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1914 
(Rl. Nr. 144 S. 769) unter 2 genannten Mannschaften sind in Zukunft 
gleichzustellen die Familien aller derjenigen im wehrpflichtigen Alter stehenden 
männlichen Personen, die sich in neutralem Auslande aufhalten und infolge 
von feindlichen Maßnahmen nicht imstande waren, ins Inland zurückzukehren, 
sowie die von den Feinden verschleppten im wehrpflichtigen Alter stehenden 
Mannschaften. 
3. Die Bestimmung unter 2 der vorgenannten Bekannntmachung vom 
28. Dezember 1914 ist im zweiten Absatze dahin zu ergänzen, daß hinter die 
Worte „im Auslande“ die Worte „oder in einem Schutzgebiete“ einzuschalten sind. 
4. Die schuldlos geschiedene Ehefrau, der nach § 1578 des BGB der 
Mann den Unterhalt zu gewähren verpflichtet ist, ist unter den übrigen Voraus- 
setzungen in Zukunft zu unterstützen. 
5. Die nicht militärisch ausgebildeten, gemäß § 32 Ziffer 2 der Wehr- 
ordnung wegen bürgerlicher Verhältnisse, insbesondere als die einzigen Ernährer 
hilfloser Familien, erwerbsunfähiger Eltern, Großeltern und Geschwister oder 
nach § 99 Ziffer 2 a. a. O. zurückgestellten, aber später einberufenen Mann- 
schaften erfüllen ihre gesetzliche aktive Dienstpflicht; die Unterstützung ihrer 
Angehörigen kann nur in der in Ziffer 1 vorgesehenen Beschränkung erfolgen. 
Das gleiche gilt hinsichtlich der nicht reklamierten, beim Kriegsersatz- 
geschäft ausgehobenen und später eingestellten militärpflichtigen Mannschaften. 
6. Diejenigen Mannschaften, die auf Reklamation vorzeitig entlassen 
worden und militärisch ausgebildet sind (Wehrordnung § 82, 5 c) treten 
gemäß § 14 Ziffer 4 der Heerordnung zur Reserve über. Falls diese 
Mannschaften in den Heeresdienst eintreten, ist den Angehörigen die reichs- 
gesetzliche Unterstützung zu gewähren. 
7. Von verschiedenen Seiten sind Zweifel darüber erhoben worden, ob 
bei der Prüfung der Bedürftigkeit innerhalb der in § 2 Abs. 1 a a. a. O 
genannten Gruppe von Personen unterschieden, d. h. die Unterstützung für 
die Frau versagt, für alle oder einige Kinder aber gewährt werden kann.
	        
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