Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Nr.  26.  1916.  149

Eine  solche  Unterscheidung  ist  nicht  gerechtfertigt,  da  das  Gesetz  die  Familien
mindestens  in  der  Zusammenfassung  der  in  §  2  Absatz  la  a.  a.  O.  bezeichneten
Personen  als  eine  Einheit  betrachtet.

Vorstehende  erweiternde  Anordnungen  können  nur  mit  Rückwirkung  bis
zum  1.  Januar  d.  J.  Anwendung  finden,  so  daß  Nachbewilligungen  für  die
frühere  Zeit  ausgeschlossen  sind.

Schwerin,  den  12.  Februar  1915.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

(3)  Bekanntmachung  vom  12.  Februar  1915,  betreffend  Bestimmungen  des
Militärbefehlshabers  zu  §  2  Absatz  2  der  Kaiserlichen  Verordnung  vom
16.  Dezember  1914,  betreffend  anderweite  Regelung  der  Paßpflicht.

Nachstehende  Bestimmung  des  Stellvertretenden  Kommandierenden  Generals
des  IX.  Armeekorps  vom  30.  Januar  1915  wird  hierdurch  zur  allgemeinen
Kenntnis  gebracht.

Schwerin,  den  12.  Februar  1915.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

Ausnahmebestimmungen  zur  Daßpflichtverordnung.

Auf  Grund  des  §  2  Absatz  2  der  Kaiserlichen  Verordnung  vom  16.  Dezember  1914
(RBl.  521  Nr.  115)  sind  für  den  Bereich  des  IX.  Armeekorps  folgende  Ausnahmen
ugelassen:
zus  )  Für  die  Generalkonsuln  derjenigen  neutralen  Länder,  die  diplomatische  Vertretungen
  in  Deutschland  nicht  oder  zur  Zeit  nicht  haben,  werden  die  Bestallungsurkunden
  an  Stelle  von  Pässen  anerkannt.

2.  Für  diejenigen  Angehörigen  des  neutralen  oder  verbündeten  Auslandes,  denen
es  nicht  möglich  ist,  sich  den  vorgeschriebenen  Paß  zu  beschaffen,  sollen  die
bisherigen  konsularischen  Matrikelatteste  oder  die  konsularischen  Aufenthaltsbescheinigungen
  an  Stelle  des  Passes  anerkannt  werden,  soweit  sie  den  Vorschriften
  des  §  3  der  gleichen  Verordnung  entsprechen  bezw.  entsprechend
ergänzt  wurden.  ç  *!-rK-  "  "

3.  Für  österreichische  und  ungarische  Staatsangehörige  im  Reichsgebiet  gelten
außerdem  die  Militärpapiere  als  wesclge  Ausweis.

v.  Roehl.

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