Volltext : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

148  Nr.  26.  1915.

)  Bekanntmachung  vom  12.  Februar  1915,  betreffend  Familienunterstützungen.

Unter  Hinweis  auf  die  bereits  früher  ergangenen  Anordnungen  wird  für
die  Beteiligten  noch  folgendes  bekannt  gegeben.

1.  In  Zukunft  sollen  auch  anspruchsberechtigt  sein  die  Ehefrauen  und  die
ehelichen  und  den  ehelichen  gesetzlich  gleichstehenden  Kinder  unter  15  Jahren
sowie  die  unehelichen  Kinder  derjenigen  Mannschaften,  die  zur  Zeit  ihre  aktive
Dienstpflicht  erfüllen.

2.  Den  Angehörigen  der  in  der  Bekanntmachung  vom  28.  Dezember  1914
(Rl.  Nr.  144  S.  769)  unter  2  genannten  Mannschaften  sind  in  Zukunft
gleichzustellen  die  Familien  aller  derjenigen  im  wehrpflichtigen  Alter  stehenden
männlichen  Personen,  die  sich  in  neutralem  Auslande  aufhalten  und  infolge
von  feindlichen  Maßnahmen  nicht  imstande  waren,  ins  Inland  zurückzukehren,
sowie  die  von  den  Feinden  verschleppten  im  wehrpflichtigen  Alter  stehenden
Mannschaften.

3.  Die  Bestimmung  unter  2  der  vorgenannten  Bekannntmachung  vom
28.  Dezember  1914  ist  im  zweiten  Absatze  dahin  zu  ergänzen,  daß  hinter  die
Worte  „im  Auslande“  die  Worte  „oder  in  einem  Schutzgebiete“  einzuschalten  sind.

4.  Die  schuldlos  geschiedene  Ehefrau,  der  nach  §  1578  des  BGB  der
Mann  den  Unterhalt  zu  gewähren  verpflichtet  ist,  ist  unter  den  übrigen  Voraussetzungen
  in  Zukunft  zu  unterstützen.

5.  Die  nicht  militärisch  ausgebildeten,  gemäß  §  32  Ziffer  2  der  Wehrordnung
  wegen  bürgerlicher  Verhältnisse,  insbesondere  als  die  einzigen  Ernährer
hilfloser  Familien,  erwerbsunfähiger  Eltern,  Großeltern  und  Geschwister  oder
nach  §  99  Ziffer  2  a.  a.  O.  zurückgestellten,  aber  später  einberufenen  Mannschaften
  erfüllen  ihre  gesetzliche  aktive  Dienstpflicht;  die  Unterstützung  ihrer
Angehörigen  kann  nur  in  der  in  Ziffer  1  vorgesehenen  Beschränkung  erfolgen.

Das  gleiche  gilt  hinsichtlich  der  nicht  reklamierten,  beim  Kriegsersatzgeschäft
  ausgehobenen  und  später  eingestellten  militärpflichtigen  Mannschaften.

6.  Diejenigen  Mannschaften,  die  auf  Reklamation  vorzeitig  entlassen
worden  und  militärisch  ausgebildet  sind  (Wehrordnung  §  82,  5  c)  treten
gemäß  §  14  Ziffer  4  der  Heerordnung  zur  Reserve  über.  Falls  diese
Mannschaften  in  den  Heeresdienst  eintreten,  ist  den  Angehörigen  die  reichsgesetzliche
  Unterstützung  zu  gewähren.

7.  Von  verschiedenen  Seiten  sind  Zweifel  darüber  erhoben  worden,  ob
bei  der  Prüfung  der  Bedürftigkeit  innerhalb  der  in  §  2  Abs.  1  a  a.  a.  O
genannten  Gruppe  von  Personen  unterschieden,  d.  h.  die  Unterstützung  für
die  Frau  versagt,  für  alle  oder  einige  Kinder  aber  gewährt  werden  kann.