Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

162 Nr. 27. 1916. 
der Festsetzung durch die Ortsobrigkeiten sollen, soweit tunlich, ge- 
“urm —8 Kreisen der Landwirte, der Handeltreibenden 
und gegebenenfalls der Handwerker gehört werden. * 
Die von den Ortsobrigkeiten festgesetzten Höchstpreise sind in ortsüblicher 
Weise bekannt zu machen und nach näherer Bestimmung der Ortsobrigkeiten 
zur Kenntnis des Publikums zu bringen. Die Ortsobrigkeiten können ins- 
besondere auch die Anbringung von Anschlägen der Taxen an und in dem 
Verkaufslokal und die Art solcher Anschläge bestimmen. 
§ 2. 
Die seitens der Ortsobrigkeiten ergehenden Anordnungen sind dem unter- 
zeichneten Ministerium sofort in einem Abdruck einzureichen. 
83. 
Das im § 4 des Gesetzes vorgesehene Verfahren eignet sich in der 
Hauptsache für Gegenstände, die in den für den Kleinverkehr in Betracht 
kommenden Mengen verkaufsfertig vorrätig sind. Daß ein Feilhalten statt- 
findet, ist keine notwendige Voraussetzung. 
Zuständig zur Handhabung dieses Verfahrens sind die Ortsobrigkeiten. 
Die Aufforderung, zu den festgesetzten Höchstpreisen zu verkaufen, erfolgt 
schriftlich durch die Ortsohrigkeit. Wird der Anordnung nicht sofort Folge 
geleistet, so sind die vorhandenen Vorräte mit Ausnahme der für den eigenen 
Bedarf des Besitzers nötigen unter Feststellung von Art und Menge von der 
Ortsobrigkeit in polizeiliche Verwahrung zu nehmen. Die Ortsobrigkeit über- 
nimmt den Verkauf zu den festgesetzten Höchstpreisen auf Rechnung und 
Kosten des Besitzers. Gegenstände, deren Verkauf sie nicht übernehmen will, 
sind dem Besitzer wieder auszuhändigen. 
8 4. 
Die Ortsobrigkeiten können zur Verhinderung von Zuwiderhandlungen 
gegen das Gesetz die Verkaufsstellen derjenigen Verkäufer, welche die Inne— 
haltung der Höchstpreise verweigern, schließen. Diese Befugnis besteht neben 
der im § 4 des Gesetzes geregelten Befugnis zur Übernahme der Gegenstände. 
Eine strafbare Verkaufsverweigerung im Sinne des § 6 Ziffer 4 oder 
eine strafbare überschreitung der festgesetzten Höchstpreise im Sinne des § 6 
Ziffer 1 des Gesetzes liegt regelmäßig auch dann vor, wenn als Kaufpreis 
die gesetzlichen Zahlungsmittel, insbesondere auch Reichsbanknoten und Reichs- 
kassenscheine, nicht oder nicht in ihrem vollen Wert als Kaufpreis in Zah- 
lung genommen werden.
	        
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