162 Nr. 27. 1916.
der Festsetzung durch die Ortsobrigkeiten sollen, soweit tunlich, ge-
“urm —8 Kreisen der Landwirte, der Handeltreibenden
und gegebenenfalls der Handwerker gehört werden. *
Die von den Ortsobrigkeiten festgesetzten Höchstpreise sind in ortsüblicher
Weise bekannt zu machen und nach näherer Bestimmung der Ortsobrigkeiten
zur Kenntnis des Publikums zu bringen. Die Ortsobrigkeiten können ins-
besondere auch die Anbringung von Anschlägen der Taxen an und in dem
Verkaufslokal und die Art solcher Anschläge bestimmen.
§ 2.
Die seitens der Ortsobrigkeiten ergehenden Anordnungen sind dem unter-
zeichneten Ministerium sofort in einem Abdruck einzureichen.
83.
Das im § 4 des Gesetzes vorgesehene Verfahren eignet sich in der
Hauptsache für Gegenstände, die in den für den Kleinverkehr in Betracht
kommenden Mengen verkaufsfertig vorrätig sind. Daß ein Feilhalten statt-
findet, ist keine notwendige Voraussetzung.
Zuständig zur Handhabung dieses Verfahrens sind die Ortsobrigkeiten.
Die Aufforderung, zu den festgesetzten Höchstpreisen zu verkaufen, erfolgt
schriftlich durch die Ortsohrigkeit. Wird der Anordnung nicht sofort Folge
geleistet, so sind die vorhandenen Vorräte mit Ausnahme der für den eigenen
Bedarf des Besitzers nötigen unter Feststellung von Art und Menge von der
Ortsobrigkeit in polizeiliche Verwahrung zu nehmen. Die Ortsobrigkeit über-
nimmt den Verkauf zu den festgesetzten Höchstpreisen auf Rechnung und
Kosten des Besitzers. Gegenstände, deren Verkauf sie nicht übernehmen will,
sind dem Besitzer wieder auszuhändigen.
8 4.
Die Ortsobrigkeiten können zur Verhinderung von Zuwiderhandlungen
gegen das Gesetz die Verkaufsstellen derjenigen Verkäufer, welche die Inne—
haltung der Höchstpreise verweigern, schließen. Diese Befugnis besteht neben
der im § 4 des Gesetzes geregelten Befugnis zur Übernahme der Gegenstände.
Eine strafbare Verkaufsverweigerung im Sinne des § 6 Ziffer 4 oder
eine strafbare überschreitung der festgesetzten Höchstpreise im Sinne des § 6
Ziffer 1 des Gesetzes liegt regelmäßig auch dann vor, wenn als Kaufpreis
die gesetzlichen Zahlungsmittel, insbesondere auch Reichsbanknoten und Reichs-
kassenscheine, nicht oder nicht in ihrem vollen Wert als Kaufpreis in Zah-
lung genommen werden.