Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

164 Nr. 27. 1916. 
Gesetzes vorgesehene Wirkung der Aufforderung und auf die in § 6 Ziff. 3 
a. a. O. enthaltene Strafvorschrift ist der Besitzer besonders hinzuweisen. 
Abschrift der Aufforderung ist dem Antragsteller mitzuteilen. 
86. 
Die Zentralstelle zur Beschaffung der Heeresverpflegung in Berlin und 
die Spezialkommission zur Beschaffung der Landlieferungen im Kriege werden 
ermächtigt, an den Besitzer der in Anspruch genommenen Gegenstände eine 
Aufforderung zu erlassen, welche die im § 2 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes 
bestimmte Wirkung besitzt. 
Hat eine dieser Organisationen eine solche Aufforderung ergehen lassen 
und wird auf ihren Antrag die Bestätigung der Aufforderung vom Kommissar 
verfügt, so ist von demselben gleichzeitig die behördliche Aufforderung gemäß 
& 7 dieser Bekanntmachung zu erlassen. 
§ 9. 
Weist der Besitzer der Gegenstände nach, daß er sie dem Antragsteller 
verkauft hat, so ist das Verfahren nicht fortzusetzen. Andernfalls sind die 
zulässigen Einwendungen auf dem schnellsten Wege und soweit erforderlich 
unter Zuziehung eines unbeteiligten Sachverständigen zu erörtern. 
Demnächst ist die Übertragung des Eigentums auf den Antragsteller 
anzuordnen und eine sofort fällige Abschlagszahlung in Höhe von etwa/“ 
des vom Antragsteller als angemessen bezeichneten Preises — § 6 — festzu- 
setzen. Für die Übermittelung der Anordnung gelten dieselben Vorschriften 
wie für die Aufforderung. Die Anordnung ist auch dem Antragsteller mit- 
zuteilen. 
In der Mitteilung der Anordnung ist der Besitzer der Gegenstände auf 
die durch § 2 Absatz 3 des Gesetzes begründete Verpflichtung zur Verwahrung 
der Gegenstände hinzuweisen. Bei der Festsetzung der Frist ist auf das von 
dem Antragsteller verfolgte öffentliche Interesse und auf die Hindernisse, die 
sich einer raschen Abwicklung seiner Geschäfte in der Regel entgegenstellen 
werden, ausreichend Rücksicht zu nehmen. 
Eine Vergütung für die Verwahrung ist festzusetzen, wenn dem bis- 
herigen Besitzer durch die Erfüllung der ihm obliegenden Pflicht nachweisbar 
besondere Unkosten erwachsen. 
8 10. 
Bezieht sich der Antrag auf ungedroschenes Getreide, so erstrecken sich 
die Wirkungen der Aufforderung — 8§ 7, 8 — auch auf den Halm, bis
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.