164 Nr. 27. 1916.
Gesetzes vorgesehene Wirkung der Aufforderung und auf die in § 6 Ziff. 3
a. a. O. enthaltene Strafvorschrift ist der Besitzer besonders hinzuweisen.
Abschrift der Aufforderung ist dem Antragsteller mitzuteilen.
86.
Die Zentralstelle zur Beschaffung der Heeresverpflegung in Berlin und
die Spezialkommission zur Beschaffung der Landlieferungen im Kriege werden
ermächtigt, an den Besitzer der in Anspruch genommenen Gegenstände eine
Aufforderung zu erlassen, welche die im § 2 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes
bestimmte Wirkung besitzt.
Hat eine dieser Organisationen eine solche Aufforderung ergehen lassen
und wird auf ihren Antrag die Bestätigung der Aufforderung vom Kommissar
verfügt, so ist von demselben gleichzeitig die behördliche Aufforderung gemäß
& 7 dieser Bekanntmachung zu erlassen.
§ 9.
Weist der Besitzer der Gegenstände nach, daß er sie dem Antragsteller
verkauft hat, so ist das Verfahren nicht fortzusetzen. Andernfalls sind die
zulässigen Einwendungen auf dem schnellsten Wege und soweit erforderlich
unter Zuziehung eines unbeteiligten Sachverständigen zu erörtern.
Demnächst ist die Übertragung des Eigentums auf den Antragsteller
anzuordnen und eine sofort fällige Abschlagszahlung in Höhe von etwa/“
des vom Antragsteller als angemessen bezeichneten Preises — § 6 — festzu-
setzen. Für die Übermittelung der Anordnung gelten dieselben Vorschriften
wie für die Aufforderung. Die Anordnung ist auch dem Antragsteller mit-
zuteilen.
In der Mitteilung der Anordnung ist der Besitzer der Gegenstände auf
die durch § 2 Absatz 3 des Gesetzes begründete Verpflichtung zur Verwahrung
der Gegenstände hinzuweisen. Bei der Festsetzung der Frist ist auf das von
dem Antragsteller verfolgte öffentliche Interesse und auf die Hindernisse, die
sich einer raschen Abwicklung seiner Geschäfte in der Regel entgegenstellen
werden, ausreichend Rücksicht zu nehmen.
Eine Vergütung für die Verwahrung ist festzusetzen, wenn dem bis-
herigen Besitzer durch die Erfüllung der ihm obliegenden Pflicht nachweisbar
besondere Unkosten erwachsen.
8 10.
Bezieht sich der Antrag auf ungedroschenes Getreide, so erstrecken sich
die Wirkungen der Aufforderung — 8§ 7, 8 — auch auf den Halm, bis