Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1903. (87)

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Fällen  zu  vertreten  haben,  welche  nicht  zum  direkten  gerichtlichen  und  polizei—
lichen  Einschreiten  der  Behörden  geeignet  sind.

Die  Handhabung  der  Bahnpolizei  auf  den  im  Großherzoglich  Sächsischen
und  Herzoglich  Sachsen-Coburg-Gothaischen  Gebiete  belegenen  Strecken  der
Bahn  erfolgt  durch  die  Königlich  Preußischen  Eisenbahnbehörden  und  Be—
amten,  welche  auf  Vorschlag  der  Königlich  Preußischen  Betriebsverwaltung
von  den  zuständigen  Behörden  des  betreffenden  Staates  in  Pflicht  zu  nehmen
sind.  Die  Handhabung  der  allgemeinen  Sicherheitspolizei  liegt  hinsichtlich
jener  Strecken  den  betreffenden  Organen  der  Landesregierung  ob.  Dieselben
werden  den  Bahnpolizeibeamten  auf  deren  Ansuchen  bereitwillig  Unterstützung
leisten.

Artikel  VIII.

Preußische  Staatsangehörige,  welche  in  dem  Großherzoglich  Sächsischen
oder  dem  Herzoglich  Sachsen-Coburg-Gothaischen  Gebiete  stationirt  sind,  er—
leiden  dadurch  keine  Anderung  ihres  Staatsangehörigkeitsverhältnisses.

Die  Beamten  der  Bahn  sind  rücksichtlich  der  Disziplin  lediglich  ihren
Dienstvorgesetzten,  beziehungsweise  den  Aufsichtsorganen  der  Königlich  Preußischen
Staatsregierung,  im  Ubrigen  aber  den  Gesetzen  und  Behörden  des  Staates,
in  welchem  sie  ihren  Wohnsitz  haben,  unterworfen.

Bei  der  Anstellung  von  Bahnwärtern,  Weichenstellern  und  sonstigen  dergleichen
  Unterbeamten  innerhalb  der  einzelnen  Staatsgebiete  soll  auf  Angehörige
der  letzteren  vorzugsweise  Rücksicht  genommen  werden,  falls  geeignete  Militäranwärter,
  unter  welchen  die  betreffenden  Staatsangehörigen  gleichfalls  den  Vorzug
  haben,  zur  Besetzung  der  bezeichneten  Stellen  nicht  zu  ermitteln  sind.

Artikel  IX.

Entschädigungsansprüche,  welche  aus  Anlaß  des  Baus  oder  Betriebes  der
Bahn  gegen  die  Eisenbahnverwaltung  geltend  gemacht  werden  möchten,  sollen
von  den  betreffenden  Landesgerichten  und  —  insoweit  nicht  Reichsgesetze  Platz
greifen  —  auch  nach  den  betreffenden  Landesgesetzen  beurtheilt  werden.

Artikel  X.
Die  Großherzoglich  Sächsische  und  die  Herzoglich  Sachsen-Coburg-Gothaische
  Regierung  verpflichten  Sich,  von  der  Eisenbahnunternehmung