Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1903. (87)

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Ministerialbekanntmachungen.

[126]  I.  Der  Erlaß  des  Reichskanzlers  vom  22.  Dezember  d.  J.,  betreffend
Abänderung  der  Telegraphenordnung  vom  9.  Juni  1897,  wird  hierdurch  zur
öffentlichen  Kenntnis  gebracht.

Weimar,  den  28.  Dezember  1903.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
v.  Wurmb.

Abänderung  der  Telegraphenordnung  vom  9.  Juni  1897.

Die  auf  Grund  des  Artikels  48  der  Reichsverfassung  erlassene  Telegraphenordnung  vom
9.  Juni  1897  wird,  wie  folgt,  abgeändert:

Im  §  3  ist  am  Schlusse  als  neuer  (AXA.)  Absatz  hinzuzufügen:

XII  Privattelegramme  nach  dem  Auslande,  die  zur  Umgehung  der  veröffentlichten  Tarife
unter  vorgeschobener  Adresse  nach  einem  Zwischenorte  gerichtet  sind,  um  von  dort  aus  an  den  wirklichen
  Empfänger  weitertelegraphiert  zu  werden  —  Telegramme  unter  Deckadresse  —,  sind  von  der
Beförderung  ausgeschlossen.

Liegt  Grund  zu  der  Annahme  vor,  daß  ein  Telegramm  dieser  Bestimmung  zuwider  unter
Deckadresse  befördert  werden  soll,  so  hat  der  Absender  auf  Verlangen  nachzuweisen,  daß  der  Text
des  Telegramms  endgültig  für  den  in  der  Aufschrift  bezeichneten  Empfänger  bestimmt  ist.

Die  vorstehenden  Bestimmungen  treten  am  1.  Januar  1904  in  Kraft.
Berlin  W.  66,  den  22.  Dezember  1903.

Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:
Kraetke.

(127]  II.  Unter  Aufhebung  der  Bekanntmachung  vom  30.  Dezember  1902  —
Regierungsblatt  Seite  245  —,  die  Veränderungen  in  der  Arzrneitaxe  betreffend,
wird  folgendes  hiermit  verordnet:

Die  im  Verlag  der  Weidmannschen  Buchhandlung  in  Berlin  erschienene
Königlich  Preußische  Arzneitaxe  für  1904  wird  hierdurch  einschließlich  sämt-