162 Nr. 28. 1916.
8 10.
Vor der Festsetzung des Übernahmepreises nach § 10 bezw. § 18 der
““J 3 sind mindestens 2 Sachverständige zu hören, falls nicht
der Besitzer der enteigneten Gegenstände und der Erwerber auf die Anhörung
verzichten. # "
zichn Behörde oder von ihr Beauftragten ist für die Zwecke der Preis-
festsetzung die Entnahme von Proben zu gestatten. .
Der bei der Preisfestsetzung zu berücksichtigende Höchstpreis gilt für gute,
gesunde, trockne Ware; für geringere Ware sind angemessene Abzüge zu machen.
Unter der Verwertbarkeit der Gegenstände ist die wirtschaftlich-kauf-
männische Verwertungsmöglichkeit der Ware zu verstehen.
11.
Die in Folge des Ausdreschens durch einen Dritten entstehenden Kosten,
welche von dem Verpflichteten im Sinne des § 17 der Bundesratsverordnung
zu tragen sind, können durch Zwangsvollstreckung im Verwaltungswege bei-
getrieben werden.
§ 12.
Die Kosten des Verfahrens nach den Bestimmungen unter II und III der
Bundesratsverordnung sind von dem Erwerber zu tragen. Gebühren werden
nicht erhoben. Bare Auslagen sind von der Behörde vorzuschießen.
13.
Zugezogenen Sachverständigen sind auf Verlangen angemessene Ver-
gütungen zu gewähren.
8 14.
Beschwerden über Verfügungen der Kommunalverbände führen an die
Spezialkommission.
15.
Bei der Lieferung von Saathafer im Sinne des § 4 dritter Absatz unter
e der Bundesratsverordnung muß auf Verlangen der Kommissare für Regelung
des Verkehrs mit Haser ein Nachweis darüber beigebracht werden, daß und
für welche Flächen der Saathafer für Saatzwecke bestimmt ist und daß die
Verwendung für diese Zwecke von dem Kommunalverbande überwacht werden soll.
Als Saathafer im Sinne der 88 4 dritter Absatz unter c und 8 zweiter
Absatz unter c der Bundesratsverordnung wird nur das von einem Saatbau-
verein geprüfte und anerkannte Saatgut angesehen.