176 Nr. 30. 1915.
(2) Bekanntmachung vom 18. Februar 1915, betreffend ausländische Arbeiter.
Die nachfolgende Anordnung des stellvertretenden kommandierenden Generals
des IX. Armeekorps wird hierdurch bekannt gegeben. Die Obrigkeiten und
Gemeindevorstände werden angewiesen, diese Anordnung zur Kenntnis der
Beteiligten zu bringen.
Schwerin, den 18. Februar 1915.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
Unter Hinweis auf §§ 4, 9b des Gesetzes über den Belagerungszustand ordne
ich an:
1. Der lÜbergang ausländischer Arbeiter in eine neue Arbeitsstellung ist nur
unter Beobachtung der für die Umschreibung der Arbeiterlegitimationskarte geltenden
Vorschriften zulässig und an die Genehmigung des Großherzoglichen Ministeriums des
Innern zu Schwerin gebunden.
2. Es ist verboten, Arbeiter, die sich unter Verletzung der vorstehenden Anordnung
von ihrer Arbeitsstelle entfernt haben, in Arbeit zu nehmen.
3. Wer einen Ausländer in Arbeit nimmt oder genommen hat, hat dies der
Ortspolizeibehörde binnen 24 Stunden anzuzeigen.
4. Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnungen werden, wenn die bestehenden
s3 keine höhere Freiheitsstrafe bestimmen, mit Gefängnis bis zu einem Jahre
estraft.
v. Roehl.
(3) Bekanntmachung vom 16. Februar 1915, betressend den Unterricht in
domanialen und ritter= und landschaftlichen Landschulen für den Rest dieses
Winters.
Außerordentliche durch den Krieg hervorgerufene Verhältnisse bestimmen das
unterzeichnete Ministerium hierdurch anzuordnen, daß in allen domanialen und
ritter= und landschaftlichen Landschulen, wo die aus anderen Ortschaften ein-
geschulten Kinder wegen zu großer Entfernung ihres Wohnorts in der Mittags-
pause nicht nach Hause gehen können, bis zum Ablauf dieses Winters der
Unterricht nur an den Vormittagen erteilt wird. Die Zahl der wöchentlichen