Nr. 30. 1915. 177
Unterrichtsstunden in diesen Schulen soll bis dahin 24 betragen, welche gleich-
mäßig auf die 6 Vormittage zu verteilen sind.
Schwerin, den 16. Februar 1915.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium, Abteilung für
Unterrichtsangelegenheiten.
Langfeld.
(4) Bekanntmachung vom 13. Februar 1915, betreffend die aus dem Groß-
herzoglichen Ministerium, Abteilung für Kunst, und aus dem Großherzoglichen
Kabinett zu verleihenden Künstlerstipendien.
Die aus dem unterzeichneten Ministerium und aus dem Großhberzoglichen
Kabinett zu Johannis jeden Jahres zu verleihenden Künstlerstipendien werden
nur an solche Bewerber und Bewerberinnen verliehen, welche ihre Befähigung
zu dem von ihnen ergriffenen Beruf (Malerei, Bildhauerkunst, Baukunst,
Musik) bereits durch entsprechende Leistungen dargelegt haben und darüber
die erforderlichen Nachweise erbringen.
Die Bewerbungen sind nebst einem Verzeichnisse derjenigen künstlerischen
Arbeiten, durch welche der vorstehend geforderte Nachweis geführt werden
soll, in der Zeit vom 1. März bis zum 1. April jeden Jahres bei dem
unterzeichneten Ministerium bezw. dem Großherzoglichen Kabinett einzureichen,
die bezeichneten Arbeiten dagegen, abgesehen von den musikalischen, die der
Bewerbungsschrift unmittelbar beizufügen sind, zur gleichen Zeit an die
Direktion des Großherzoglichen Museums und der Großherzoglichen Kunst-
sammlungen unter Bezugnahme auf die erfolgte Bewerbung einzuliefern.
Die Verleihung der Stipendien geschieht unter der Verpflichtung des
Empfängers, sich die Auswahl einzelner der von ihm eingereichten künstlerischen
Arbeiten, jedoch unter Rücksichtnahme auf seine billigen Wünsche, zwecks end-
gültiger Uberlassung an das Großherzogliche Museum hierselbst ohne Ent-
schädigung gefallen zu lassen.
Schwerin, den 13. Februar 1915.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium,
Abteilung für Kunst.
Langfeld.
—
——4
Mit dieser Nr. 30 werden ausgegeben: Nr. 18, 19 und 20 des Reichs-Gesetzblatts von 1915.