Nr. 31. 179
Regierungs-Blatt
für das
Großherzogtum Mechlenburg-Schwerin.
Jahrgang 1915.
Ausgegeben Schwerin, Sonnabend, den 20. Februar 1915.
Inhalt.
II. Abteilung. (1) Bekanntmachung, betreffend Anzeigen von Vorräten an zuckerhaltigen
Futtermitteln.
II. Abteilung.
(1) Bekanntmachung vom 20. Februar 1915, betreffend Anzeigen von Vorräten
an zuckerhaltigen Futtermitteln.
Nach § 4 der Verordnung über zuckerhaltige Futtermittel vom 12. Februar
1915 (REBl. Nr. 18 S. 78 ff.) haben die in den §§ 2 und 3 der Verordnung
bezeichneten Fabriken und Anstalten (Rohzuckerfabriken, Verbrauchszuckerfabriken
einschließlich der Raffinerien und die Melasse-Entzuckerungsanstalten),
Gewerbetreibenden (diejenigen, die aus Erzeugnissen der Zuckerfabrikation
im Betriebe ihres Gewerbes Futtermittel herstellen — auch
getrocknete Schnitzel, Melasse-Trockenschnitzel und getrocknete Zuckerschnitzel —
oder mit solchen handeln) und sonstigen Eigentümer von Rohzucker
und Melasse, sofern sie nicht Verbraucher sind, am 25. Februar 1915
der Bezugsvereinigung der Deutschen Landwirte G. m. b. H. zu
Berlin am Karlsbad 16 anzuzeigen, welche Vorräte an
Melasse,
Zuckernachprodukten,
Melassefuttermitteln,
Zuckerfuttermitteln,
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