Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Nr.  31.  179

Regierungs-Blatt
für  das
Großherzogtum  Mechlenburg-Schwerin.
Jahrgang  1915.
Ausgegeben  Schwerin,  Sonnabend,  den  20.  Februar  1915.

 

 

 

Inhalt.

II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  Anzeigen  von  Vorräten  an  zuckerhaltigen
Futtermitteln.

 

II.  Abteilung.

(1)  Bekanntmachung  vom  20.  Februar  1915,  betreffend  Anzeigen  von  Vorräten
  an  zuckerhaltigen  Futtermitteln.

Nach  §  4  der  Verordnung  über  zuckerhaltige  Futtermittel  vom  12.  Februar
1915  (REBl.  Nr.  18  S.  78  ff.)  haben  die  in  den  §§  2  und  3  der  Verordnung
  bezeichneten  Fabriken  und  Anstalten  (Rohzuckerfabriken,  Verbrauchszuckerfabriken
  einschließlich  der  Raffinerien  und  die  Melasse-Entzuckerungsanstalten),
  Gewerbetreibenden  (diejenigen,  die  aus  Erzeugnissen  der  Zuckerfabrikation
  im  Betriebe  ihres  Gewerbes  Futtermittel  herstellen  —  auch
getrocknete  Schnitzel,  Melasse-Trockenschnitzel  und  getrocknete  Zuckerschnitzel  —
oder  mit  solchen  handeln)  und  sonstigen  Eigentümer  von  Rohzucker
und  Melasse,  sofern  sie  nicht  Verbraucher  sind,  am  25.  Februar  1915
der  Bezugsvereinigung  der  Deutschen  Landwirte  G.  m.  b.  H.  zu
Berlin  am  Karlsbad  16  anzuzeigen,  welche  Vorräte  an

Melasse,

Zuckernachprodukten,

Melassefuttermitteln,

Zuckerfuttermitteln,

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