Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

180  Nr.  31.  1915.

Getrockneten  Schnitzeln,
Melasse-Trockenschnitzeln  und
Getrockneten  Zuckerschnitzeln
sie  besitzen  oder  in  Gewahrsam  haben,  und  zwar  je  von  10  dz  an.

Zur  Durchführung  dieser  Anzeige  hat  die  Bezugsvereinigung  ein  Formular
in  Gestalt  einer  Postkarte  herstellen  lassen.  Mit  der  unentgeltlichen  Verteilung
der  Postkarten  ist  für  das  diesseitige  Großherzogtum  die  Mecklenburgische
Handelskammer  in  Rostock  beauftragt.

Jeder  zur  Anzeige  Verpflichtete,  dem  die  Postkarte  noch  nicht
zugegangen  ist,  wird  aufgefordert,  ungesäumt  die  Handelskammer
um  Zusendung  der  Postkarte  zu  ersuchen  und  die  Postkarte  nach  ordnungsmäßiger
  Ausfüllung  am  25.  d.  Mts.  der  Bezugsvereinigung  der  deutschen
Landwirte  zuzusenden.

Wer  der  Anzeigepflicht  nicht  nachkommt,  wird  mit  Gefängnis
bis  zu  6  Monaten  oder  mit  Geldstrafe  bis  zu  15,000  Mark  bestraft.

Schwerin,  den  20.  Februar  1915.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
Im  Auftrage:  Lübcke.