180 Nr. 31. 1915.
Getrockneten Schnitzeln,
Melasse-Trockenschnitzeln und
Getrockneten Zuckerschnitzeln
sie besitzen oder in Gewahrsam haben, und zwar je von 10 dz an.
Zur Durchführung dieser Anzeige hat die Bezugsvereinigung ein Formular
in Gestalt einer Postkarte herstellen lassen. Mit der unentgeltlichen Verteilung
der Postkarten ist für das diesseitige Großherzogtum die Mecklenburgische
Handelskammer in Rostock beauftragt.
Jeder zur Anzeige Verpflichtete, dem die Postkarte noch nicht
zugegangen ist, wird aufgefordert, ungesäumt die Handelskammer
um Zusendung der Postkarte zu ersuchen und die Postkarte nach ordnungsmäßiger
Ausfüllung am 25. d. Mts. der Bezugsvereinigung der deutschen
Landwirte zuzusenden.
Wer der Anzeigepflicht nicht nachkommt, wird mit Gefängnis
bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 15,000 Mark bestraft.
Schwerin, den 20. Februar 1915.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
Im Auftrage: Lübcke.