Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

180 Nr. 31. 1915. 
Getrockneten Schnitzeln, 
Melasse-Trockenschnitzeln und 
Getrockneten Zuckerschnitzeln 
sie besitzen oder in Gewahrsam haben, und zwar je von 10 dz an. 
Zur Durchführung dieser Anzeige hat die Bezugsvereinigung ein Formular 
in Gestalt einer Postkarte herstellen lassen. Mit der unentgeltlichen Verteilung 
der Postkarten ist für das diesseitige Großherzogtum die Mecklenburgische 
Handelskammer in Rostock beauftragt. 
Jeder zur Anzeige Verpflichtete, dem die Postkarte noch nicht 
zugegangen ist, wird aufgefordert, ungesäumt die Handelskammer 
um Zusendung der Postkarte zu ersuchen und die Postkarte nach ordnungs- 
mäßiger Ausfüllung am 25. d. Mts. der Bezugsvereinigung der deutschen 
Landwirte zuzusenden. 
Wer der Anzeigepflicht nicht nachkommt, wird mit Gefängnis 
bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 15,000 Mark bestraft. 
Schwerin, den 20. Februar 1915. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
Im Auftrage: Lübcke.
	        
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