182 Nr. 32. 1915.
b) Im Abs. 2 werden die Worte
„Großherzogliche Renterei“ ersetzt durch das Wort „Landes-
steuerkasse“. "
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1915 in Kraft.
Gegeben durch Unser Staatsministerium.
Schwerin, den 18. Februar 1915.
Friedrich Franz.
Langfeld. v. Blücher. L. v. Meerheimb.
II. Abteilung.
(1) Bekanntmachung vom 19. Februar 1915, betreffend Warnung vor
Taschenfiltern.
Die im Nachstehenden abgedruckte Warnung vor Taschenfiltern wird auf An-
regung des Reichskanzlers zur öffentlichen Kenntnis gebracht:
« Warnung.
„Taschenfilter“ oder „Feldfilter“ werden häufig als geeignete Gegen-
stände zum Nachsenden an Heeresangehörige im Felde angepriesen. Mit ihrer
Hilfe kann sich angeblich jeder Soldat sein Trinkwasser frei von Krankheits-
erregern und sonstigen schädlichen Stoffen machen.
Vor dem Ankauf solcher Filter muß jedoch gewarnt werden, denn sie
leisten nicht das, was an ihnen gerühmt wird.
Die Kleinfilter vermögen zwar trübes Wasser zu klären, sie sind aber nicht
imstande, krankmachende Bakterien oder Stoffe, wie sie häufig im verschmutzten
Wasser sich vorfinden, mit Sicherheit abzufangen. Ein Taschenfilter kann die
Gefährlichkeit unreinen Trinkwassers höchstens etwas vermindern, sie aber
nicht beseitigen. Ja, ein nicht peinlich sauber gehaltenes Taschenfilter ist
sogar imstande, das Trinkwasser zu verschlechtern, weil an ihm Krankheitserreger
weiter wuchern, sich vermehren und das durchfließende Wasser infizieren können.
Taschenfilter wiegen somit ihre Besitzer in eine falsche Sicherheit und
verführen sie zu Leichtfertigkeit beim Wassertrinken. Abgekochtes Wasser ist
solchem, das durch Taschenfilter gegangen ist, unbedingt vorzuziehen.
Schwerin, den 19. Februar 1915.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium, Abteilung für
Medizinalangelegenheiten.
Im Auftrage: Mühlenbruch.