184 Nr. 33. 1916.
Die Zeugnisse über die Kriegsprüfungen und die vorzeitige Versetzung
in eine nächsthöhere Klasse sind den jungen Leuten erst dann auszuhändigen,
wenn der Eintritt in den Heeresdienst oder die Entsendung in das Etappen—
gebiet erfolgt ist. Ein Abdruck dieser Verfügung ist den Zeugnissen anzu—
schließen.
Schwerin, den 22. Februar 1915.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium, Abteilung für
Unterrichtsangelegenheiten.
Langfeld.
(2) Bekanntmachung vom 22. Februar 1915, betreffend die Dispensation der
älteren Schulkinder zur Hilfeleistung bei der diesjährigen Frühjahrsbestellung.
Mit Rücksicht auf den durch den Krieg bedingten Mangel an Arbeitskräften
werden die Schulbehörden ermächtigt, die größeren, mindestens 11 Jahre alten
Schulkinder, die bei den Frühjahrsarbeiten helfen können, in weitgehendster
Weise zur Hilfeleistung bei der diesjährigen Frühjahrsbestellung vom Schul-
unterricht zu dispensieren.
Schwerin, den 22. Februar 1915.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium, Abteilung für
Unterrichtsangelegenheiten.
Langfeld.
(3) Bekanntmachung vom 22. Februar 1915, betreffend die Gebühren flir die
Untersuchung des in das Zollinland eingehenden Fleisches.
Die in Nr. 65 des Zentralblattes für das Deutsche Reich vom 18. Dezember
1914 veröffentlichte Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 17. Dezember
1914, betreffend die Gebühren für die Untersuchung des in das Zollinland
eingehenden Fleisches, wird nachstehend zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
Schwerin, den 22. Februar 1915.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium, Abteilung für
Medizinalangelegenheiten.
Langfeld.