Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

184 Nr. 33. 1916. 
Die Zeugnisse über die Kriegsprüfungen und die vorzeitige Versetzung 
in eine nächsthöhere Klasse sind den jungen Leuten erst dann auszuhändigen, 
wenn der Eintritt in den Heeresdienst oder die Entsendung in das Etappen— 
gebiet erfolgt ist. Ein Abdruck dieser Verfügung ist den Zeugnissen anzu— 
schließen. 
Schwerin, den 22. Februar 1915. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium, Abteilung für 
Unterrichtsangelegenheiten. 
Langfeld. 
(2) Bekanntmachung vom 22. Februar 1915, betreffend die Dispensation der 
älteren Schulkinder zur Hilfeleistung bei der diesjährigen Frühjahrsbestellung. 
Mit Rücksicht auf den durch den Krieg bedingten Mangel an Arbeitskräften 
werden die Schulbehörden ermächtigt, die größeren, mindestens 11 Jahre alten 
Schulkinder, die bei den Frühjahrsarbeiten helfen können, in weitgehendster 
Weise zur Hilfeleistung bei der diesjährigen Frühjahrsbestellung vom Schul- 
unterricht zu dispensieren. 
Schwerin, den 22. Februar 1915. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium, Abteilung für 
Unterrichtsangelegenheiten. 
Langfeld. 
(3) Bekanntmachung vom 22. Februar 1915, betreffend die Gebühren flir die 
Untersuchung des in das Zollinland eingehenden Fleisches. 
Die in Nr. 65 des Zentralblattes für das Deutsche Reich vom 18. Dezember 
1914 veröffentlichte Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 17. Dezember 
1914, betreffend die Gebühren für die Untersuchung des in das Zollinland 
eingehenden Fleisches, wird nachstehend zur allgemeinen Kenntnis gebracht. 
Schwerin, den 22. Februar 1915. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium, Abteilung für 
Medizinalangelegenheiten. 
Langfeld.
	        
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