Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Nr. 35. 1916. 193 
Bekanntmachung, 
betreffend 
vorratserhebung und BHöchstpreis für Thile -Salpeter 
vom 5S. März 10915. 
  
Vorratserhebung. 
Auf Grund der Bundesratsverordnung, betreffend Vorratserhebungen vom 
2. Februar 1915 (Reichs-Gesetzblatt Seite 54), wird folgende Bekanntmachung erlassen: 
§ 1. Von der Verfügung betroffen sind: 
alle Vorräte an Chile-Salpeter. 
§ 2. Zur Auskunft verpflichtet sind: 
1. alle, die Chile-Salpeter aus Anlaß ihres Handelsbetriebes oder sonst des 
Erwerbes wegen im Gewahrsam haben, kaufen oder verkaufen; 
2. landwirtschaftliche und gewerbliche Unternehmer, in deren Betrieben Chile- 
Salpeter verarbeitet wird; 
3. Kommunen, öffentlich rechtliche Körperschaften und Verbände. 
3. Zu melden sind: 
1. Die Vorräte, die den zur Auskunft nach § 2 Verpflichteten gehören; dabei 
ist anzugeben, wer diese Vorräte aufbewahrt (genaue Adresse), mit Angabe 
der Mengen, die von den einzelnen Personen oder Firmen aufbewahrt 
werden; 
2. die einzelnen Vorräte, die sich — mit Ausnahme der unter 1. angegebenen 
Mengen — außerdem in seinem Gewahrsam befinden, sowie die Eigentümer 
(unter Angabe der genauen Adresse), der einzelnen Mengen; 
3. die Mengen, die sich auf dem Transport zu dem zur Auskunft Verpflich- 
teten oder unter Zollaufsicht (auf dem Wege zu ihm) befinden. 
Die Mengen sind einheitlich in Kilogramm anzugeben. 
§ 4. Zeitpunkt für die Angaben der Meldung. 
Zu melden sind alle in § 3 aufgeführten Vorräte und Mengen nach dem am 
5. März vormittags 10 Uhr tatsächlich bestehenden Zustande. 
§ 5. Ausgenommen von der Verfügung 
sind Vorräte, die am Tage der Vorratserhebung weniger als 500 kg betragen. 
§# 6. Die Meldung ist zu richten an 
ie Salpeter-Meldestelle des Königl. Preuß. Kriegsministeri iegs- f- 
Müceiseen Berlin W. 66, Leipziger a * ikteriums, Kriegs-Rohstof 
§ 7. Die Meldung hat zu erfolgen 
bis zum 15. März an die im § 6 angegebene Adresse. 
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