Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

198  Nr.  36.  1915.

b)  von  den  Ortsvorständen  im  Großherzoglichen  Domanium,  den  Klosterund
  Stadtgebieten  zunächst  spätestens  bis  zum  18.  März  an  die  vorgesetzten
  Großherzoglichen  Amter,  die  Klosterämter  und  Magistrate
einzusenden.  »  »  »  ·

Die  Großherzoglichen  Ämter,  die  Klosterämter  und  Magistrate  haben  die
Zusammenstellungen  für  ihre  obrigkeitlichen  Bezirke  mit  den  zugehörigen  Ortsund
  Zählbezirkslisten  spätestens  bis  zum  24.  März  an  das  Großherzogliche  Statistische
  Amt  einzusenden.  »

Die  Hauslisten  sind  nicht  an  das  Statistische  Amt  einzusenden,  sondern  von
den  Ortsobrigkeiten  sorgfältig  aufzubewahren.

10.  Das  Großherzogliche  Statistische  Amt  wird  mit  der  Zusammenstellung
der  sämtlichen  Listen  zu  einer  Übersicht  für  das  Großherzogtum  beauftragt  und
hat  diese  spätestens  zum  28.  März  an  das  unterzeichnete  Großherzogliche  Ministerium
  des  Innern  abzuliefern.

Schwerin,  den  6.  März  1915.

Großherzoglich  Mecklenburgische  Ministerien
Abteilung  für  Unterrichtsangelegenheiten.  des  Innern.

Langfeld.  L.  v.  Meerheimb.

Bekanntmachung

über  Erhebungen  der  Vorräte  von  Kartoffeln.
Vom  4.  März  1915.

Der  Bundesrat  hat  auf  Grund  des  §  3  des  Gesetzes  über  die  Ermächtigung  des
Bundesrats  zu  wirtschaftlichen  Maßnahmen  usw.  vom  4.  August  1914  (Reichs-Gesetzbl.
S.  327)  folgende  Verordnung  erlassen:

§  1.

·  Wer  Vorräte  von  Kartoffeln  mit  Beginn  des  15.  März  1915  in  Gewahrsam  hat,
ist  verpflichtet,  die  vorhandenen  Vorräte  der  zuständigen  Behörde  anzuzeigen,  in  deren
Bezirke  die  Vorräte  lagern.

Die  Anzeige  über  Vorräte,  die  sich  an  dem  Erhebungstag  auf  dem  Transporte
befinden,  ist  unverzüglich  nach  dem  Empfange  von  dem  Empfänger  zu  erstatten.

Vorräte  unter  fünfzig  Kilogramm  unterliegen  der  Anzeigepflicht  nicht,  sofern

nicht  die  Landeszentralbehörde  anordnet,  daß  die  Anzeigen  sich  auf  solche  Vorräte  mit
erstrecken  sollen.