Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Nr. 38. 1915. 207 
Ritterschaft und die Ortsvorstände im Großherzoglichen Domanium, den Kloster- 
und Stadtgebieten unmittelbar durch das Großherzogliche Statistische Amt er- 
folgen wird, und daß die Rücksendung der ordnungsmäßig aufgestellten, geprüften 
und aufgerechneten Ortslisten mit größter Beschleunigung seitens der ritter- 
schaftlichen Gutsobrigkeiten spätestens bis zum 20. März bezw. 20. April un- 
mittelbar an das Großherzogliche Statistische Amt in Schwerin, seitens der Ge- 
meindevorstände im Großherzoglichen Domanium, den Kloster= und Stadt- 
gebieten spätestens bis zum 18. März bezw. 18. April an die vorgesetzten Groß- 
herzoglichen Amter, Klosterämter und Stadtmagistrate und von diesen unter Bei- 
fügung einer Zusammenstellung für den gesamten obrigkeitlichen Bezirk spä- 
iestens bis zum 24. März bezw. 24. April an das Statistische Amt in Schwerin 
zu erfolgen hat. 
Schwerin, den 8. März 1915. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. v. Meerheimb. 
Mit dieser Nr. 38 werden ausgegeben: Nr. 29 und 30 des Reichs-Gesetzblatts von 1915.
	        
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