Nr. 40. 1915. 225
Bekanntmachung über die Negelung des Verkehrs mit Gerste.
Vom 9. März 1915.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des
Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl.
S. 327) folgende Verordnung erlassen:
I. Beschlagnahme.
81.
Mit dem Beginne des 12. März 1915 sind die im Reiche vorhandenen Vorräte
an Gerste für das Reich, vertreten durch die Zentralstelle zur Beschaffung der Heeres-
verpflegung in Berlin, beschlagnahmt. Als Gerste im Sinne dieser Verordnung gilt
auch geschrotene, gequetschte oder sonst zerkleinerte Gerste.
*
Von der Beschlagnahme werden nicht betroffen:
a) Vorräte, die im Eigentume des Reichs, eines Bundesstaats oder Elsaß-
Lothringens, insbesondere im Eigentum eines Militärfiskus oder der
Marineverwaltung, oder im Eigentume des Kommunalverbandes stehen,
in dessen Bezirke sie sich befinden;
b) Vorräte, die im Eigentume der Zentral-Einkaufs-Gesellschaft m. b. H. in
Berlin stehen;
c) Vorräte, die zehn Doppelzentner nicht übersteigen.
–* 3.
An den beschlagnahmten Vorräten dürfen Veränderungen nicht vorgenommen
werden, und rechtsgeschäftliche Verfügungen über sie sind nichtig, soweit nicht in den
§§ 4, 22 etwas anderes bestimmt E Den rechtsgeschäftlichen Verfügungen stehen Ver-
fügungen gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen.
4.
Die Besitzer von beschlagnahmten Vorräten sind berechtigt und verpflichtet, die
zur Erhaltung der Vorräte erforderlichen Handlungen vorzunehmen.
Zulässig sind Verkäufe an die Heeresverwaltungen, die Marineverwaltung und
die Zentralstelle zur Beschaffung der Heeresverpflegung sowie alle Veränderungen und
Verfügungen, die mit Zustimmung der Zentralstelle erfolgen.
Tre der Beschlagnahme dürfen
a) Halter von Zuchttieren und Pferden sowie Unternehmer landwirtschaftlicher
Betriebe ihre Vorräte zum Füttern in der eigenen Wirtschaft verwenden;
b) Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe aus ihren Vorräten das zur
Frühjahrsbestellung erforderliche Saatgut zur Saat verwenden;
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