230 Nr. 40. 1915.
8 24.
Der Übernahmepreis ist gemäß 8 16 festzusetzen, nachdem die Gerste ausge-
droschen ist. 9 25.
Über Streitigkeiten, die sich aus der Anwendung der §8§ 21 bis 24 ergeben, ent-
scheidet endgültig die höhere Verwaltungsbehörde.
V. Verteilung.
g 26.
Die Zentralstelle zur Beschaffung der Heeresverpflegung hat die Aufgabe, für die
nanteidiegen 7 Gerstenvorräte über das Reich für die Zeit bis zur nächsten
Ernte unter Mitwirkung ihres Beirats zu sorgen.
§ 27.
Die Zentralstelle zur Beschaffung der Heeresverpflegung darf Gerste nur an die
Heeresverwaltungen, die Marineverwaltung, Kommunalverbände oder an die vom
Reichskanzler zugelassenen Stellen abgeben.
§l 28.
Die Kommunalverbände verteilen die ihnen überwiesenen Vorräte in ihren Be-
zirken unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse.
Die Landeszentralbehörden können nähere Vorschriften über die Verteilung erlassen.
6 29.
Diee Kommunalverbände oder die vom Reichskanzler zugelassenen Stellen können
ihren Abnehmern für Weiterverkäufe bestimmte Bedingungen und Preise vorschreiben.
l30.
Über Streitigkeiten, die bei der Verteilun 28, 29) entstehen, entscheidet die.
höhere Verwaltungsbehörde endgültig. iser
–l 31.
Wer den Verpflichtungen zuwiderhandelt, die ihm nach § 29 auferlegt sind, wird
mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark bestraft.
VI. Asländische Gerste.
*l 32.
Die Vorschriften dieser Verordnung beziehen sich nicht ste, di dem
12. März 1915 aus dem Ausland rrnnbeeen sich nicht auf Gerste, die nach