Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Nr. 43. 1915. 
Nr. 547. Altona, den 27. 2. 1915. 
248 
In. c. Nr. 18 626/1229. 
Ausweise für Ausländer. 
  
1. Die im Korpsbezirk wohnenden, oder sich hier aufhaltenden Ausländer Micht- 
reichsangehörige), die keinem Staate angehören, oder denen es nicht möglich ist, sich 
einen Paß zu gasnde, haben sich durch einen „Ausweis" über ihre Person auszuweisen. 
2. Als Unterlage dient eine Bescheinigung der zuständigen Ortspolizeibehörde, 
welche in folgender Form auszustellen ist: ' 
Photographie (mit Stempel) 
Personalbeschreibung des Inhabers. 
Alter 
Staarr 
Haaauur 
Augen 
Gesichtssen 
Kennzeichen .. "..-....... 
Eigenhändige Unterschrift des Inhabers. 
Bescheinigung. 
Vorstehende Photographie stellt den staatlosen Staatsangehörigen) 
(Vor= und Zunamn)n)n) anus dar. 
2o% Unterschrift ist eigenhändig geleistet. 
ame . . .. Hhat sich unverdächtig und einwandfrei geführt. 
Sein Verbleiben im Inlande ist cubede quig und einwandfrei gelnh 
.......... ,den........191.. 
(Amtsstempel) Die Polizeibehörde. 
3. Auf bezw. neben oder unter diese ortspolizeili ini i 
der örtlichen Polizeibehörde folgender Gie orsspolizeliche Bescheinigung ist sodann von 
Ausweis. 
Vor= (neben-bezw. um= stehende Bescheinigung wird fi i 
nieiches asn genügender Ausweis für den sgeinie fir da Gebiet — 
— 
serebru —- 1914, betreffend die anderweitige Regelung der Paßpflicht, 
Das stellv. Generalkommando des IX. Armeekorps.
	        
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