Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

II. Abteilung. 
— SS 
(1) Bekanntmachung vom 19. März 1915 zur Ausführung der Verordnung des 
Bundesrats Über die Sicherstellung von Fleischvorräten vom 25. Januar 1915, 
geändert unter dem 25. Februar 1915. 
Zur Ausführung der Verordnung des Bundesrats über die Sicherstellung von 
Fleischvorräten vom 25. Januar 1915, geändert unter dem 25. Februar 1915 
— RGl. S. 45 bezw. S. 109 — wird auf Grund des § 4 dieser Verordnung 
das Nachstehende bekannt gemachte 
J. 
Die Verrichtungen der zuständigen Behörde im Sinne des § 1 und der 
höheren Verwaltungsbehörde im Sinne des § 2 Absatz 4 der Bundesratsverord- 
nung werden vom unterzeichneten Ministerium wahrgenommen. 
II. 
Die Geschäfte der zuständigen Behörde im Sinne des § 2 Absatz 1 der 
Bundesratsverordnung liegen den nach der Verordnung vom 6. August 1914 
— Rbl. Nr. 57 — bestellten Kommissaren ob und zwar für das ganze Gebiet des 
ihnen zugewiesenen Aushebungsbezirks. 
III. 
Für jeden Aushebungsbezirk wird ein Schiedsgericht — § 2 Absatz 4 der 
Bundesratsverordnung — gebildet, dessen Vorsitz hiermit dem für die Über- 
kuhung des Eigentums zuständigen Kommissar — vgl. unter II — übertragen 
ird. 
IV 
% ha 8 n h der Bundesratsverordnung wird als maßgebender 
chlachtviehmarkt für Abnahmeorte im Großherzogtum der Markt des Städtischen 
Viehhofes in Berlin bestimmt. bberzes t Marti des Stäptisch 
V. 
Die 8§ 5 Satz 2, 6 Absatz 1, 7, 9, 11, 17, 18 und 19 der Bekanntmachung 
vom 6. Februar 1915 zur Ausführung des Gesetzes, betreffend Höchstpreise 
— Rbl. Nr. 27 —, finden entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, 
1. daß bei dem Hinweise aus § 7 Absatz 2 Satz 2 die Bestimmung im 
8 2 Absatz 2 der Bundesratsverordnung vom 25. Januar 1915 ent- 
sprechend zu berücksichtigen ist,
	        
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