Nr. 45. 1915. 257
2. daß Beschwerden aus § 11 an die Landesbehörde für Volksernährung
binnen drei Tagen zu erheben sind.
VI.
Anträge der Gemeinden oder der Zentral-Einkaufsgesellschaft m. b. H. in
Berlin auf Einleitung des Verfahrens zwecks Übertragung des Eigentums an
Schweinen sind mit größter Beschleunigung zu erledigen.
Die Anträge können abgelehnt werden:
1. soweit die Schweine als Zuchteber und Zuchtsauen zur Erhaltung der
Schweinezucht notwendig sind,
2. soweit die Schweine Zuchten angehören, aus denen in letzter Zeit
nachweisbar verhältnismäßig größere Mengen zu Zuchtzwecken abge-
geben worden sind,
3. soweit die Schweine zur Deckung des Fleischbedarfs des Besitzers und
seiner Haushaltungsangehörigen erforderlich und bestimmt sind,
4. soweit der Besitzer der Schweine nachweisbar imstande ist, sie mit
Stoffen zu füttern, die als Nahrungsmittel für den Menschen nicht
geeignet sind.
Im übrigen ist den Anträgen stattzugeben, ohne daß zu prüfen ist, ob der
Antrag durch ein öffentliches Interesse begründet ist und ob die Umstände es
rechtfertigen, das Verfahren gerade gegen den im Antrag bezeichneten Besitzer
einzuleiten.
VII.
Die Zentral-Einkaufsgesellschaft m. b. H. in Berlin wird ermächtigt, an den
Besitzer der in Anspruch genommenen Schweine eine Aufforderung zu erlassen,
welche die im § 2 Abs. 2 Satz 2 des Höchstpreisgesetzes bestimmte Wirkung hat.
§ 8 Absatz 2 der Bekanntmachung vom 6. Februar 1915 — Rbl. Nr. 27—
findet entsprechende Anwendung.
VIII.
Die an den Besitzer von der Zentral-Einkaufsgesellschaft m. b. H. oder der
zuständigen Behörde gerichtete Aufforderung zur Überlassung der Schweine steht
einer freihändigen Veräußerung der Schweine nicht entgegen, wenn die Ver-
äußerung vor der Übernahme durch den Enteignungsberechtigten und nach-
weislich zu Schlachtzwecken erfolgt.
K.
Bei der schiedsgerichtlichen Festsetzung des Ubernahmepreises ist zu beachten,
daß die in der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 25. Februar 1915