Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Nr.  45.  1915.  259

stehende  Bekanntmachung  des  Königlich  Preußischen  Kriegsministeriums  vom
27.  Februar  d.  Is.  hierdurch  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.

Schwerin,  den  19.  März  1915.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

Kriegsministerium.

Zur  Beschlagnahmeverfügung  vom  22.  November  1914  über  Gropviehhäute.

 

In  mehreren  Fällen  ist  versucht  worden,  Häute  von  10  und  mehr  Kilogramm
Grüngewicht  unter  Umgehung  der  in  der  Beschlagnahmeverfügung  vom  22.  11.  14
erlassenen  Vorschriften  als  „Kalbfelle“  in  den  Handel  zu  bringen  und  Gerbereien  unmittelbar
  zuzuführen.

Daher  wird  nochmals  ausdrücklich  darauf  hingewiesen,  daß  alle  Großvieh-(Rindvieh-)
  Häute  —  auch  sogenannte  „Kalbfelle“  —  unter  die  Beschlagnahmeverfügung
fallen,  sofern  sie  grün  mindestens  zehn,  gesalzen  (jedoch  oberflächlich  vom  Salz  befreit)
mindestens  neun,  trocken  mindestens  vier  Kilogramm  wiegen.

Berlin,  den  27.  Februar  1915.

Der  Kriegsminister.
Wild  von  Hohenborn.

(4)  Bekanntmachung  vom  19.  März  1915,  betreffend  die  Zuständigkeit  des
Knappschafts-Oberversicherungsamtes  in  Halle.

Unter  Bezugnahme  auf  die  Bekanntmachung  vom  29.  Juni  1912,  betreffend
die  Errichtung  eines  besonderen  Knappschafts-Oberversicherungsamts  zu  Halle
(Rbl.  1912  Nr.  38)  und  auf  die  Bekanntmachung  vom  9.  Januar  1914,  betreffend
  Erweiterung  der  Zuständigkeit  des  Knappschafts-Oberversicherungsamts
wird  nachstehend  eine  unter  dem  19.  Februar  1915  erlassene  neue  Verfügung
des  Königlich  Preußischen  Ministers  für  Handel  und  Gewerbe  über  die  Zuständig-