Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

nach der Verordnung vom 6. aust 1914 für den Anshebungsbezirk be— 
issar zu erfolgen hat. 
—E— eaet * 3 und 4 der Verordnung vom 26. Januar 
1915 zur Ausführung der Bundesratsverordnung vom 25. Januar 1915 
über die Regelung des Verkehrs mit Brotgetreide und Mehl finden ent- 
sprechende Anwendung. 
III. 
Als Kommunalverband im Sinne des § 3 Abs. 3 der Bundesrats- 
verordnung gilt außer den vorbezeichneten Kommunalverbänden auch das 
gesamte Großherzogtum, vertreten durch das Großherzogliche Ministerium des 
Innern. 
IV. 
Den nach der Verordnung vom 6. August 1914 bestellten Kommissaren 
liegen für das ganze Gebiet des ihnen zugewiesenen Aushebungsbezirks die 
Entscheidungen in erster Instanz aus dem § 6 Abs. 3 der Bundesrats- 
verordnung ob. Gegen diese Entscheidungen ist binnen einer Woche Beschwerde 
an das Ministerium des Innern zulässig, welches endgültig entscheidet. 
Schwerin, den 12. April 1915. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. v. Meerheimb.
	        
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