Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Nr. 55. 1915. 293 
Zu § 7., Die Bezugsvereinigung verteilt die übernommenen Vorräte auf die 
Kommunalverbände unter Mitwirkung des Beirats (§5 7 Abs. 3). 
# Soweit Kommunalverbände vorher unter Nachweis eines dringenden wirtschaft- 
lichen Bedürfnisses Futtermittel anfordern, kann die Bezugsvereinigung unter Vor- 
behalt der späteren Anrechnung die verfügbaren Mengen sofort überweisen. 
Z Zu § 10. Genossenschaften dürfen die am 15. April 1915 in ihrem Besitz befind- 
lichen Futtermittel der im § 1 bezeichneten Art unbeschadet der Vorschrift in § 4 an ihre 
Genossen abgeben. 
SEdbenso dürfen die Hersteller von Torfstreu und Torfmull diejenigen Mengen, 
die von der Bezugsvereinigung noch nicht gemäß § 4 angefordert worden sind, an 
Verbraucher und Verarbeiter abgeben. 
Berlin, den 9. April 1915. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Kautz. 
(2) Bekanntmachung vom 10. April 1915, betreffend weitere Anordnungen der 
Landesbehörde für Volksernährung. 
ie nachstehend abgedruckten, von der Landesbehörde für Volksernährung auf 
Grund des § 37 der Bundesratsverordnung vom 25. Jannuar 1915 über 
die Regelung des Verkehrs mit Brotgetreide und Mehl erlassenen weiteren 
Anordnungen werden hierdurch zur allgemeinen Kenntnis gebracht. 
Schwein, den 10. April 1915. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. v. Meerheimb. 
Auf Grund des § 37 der Bundesratsverordnung vom 25. Januar d. Is. und des 
§ 1 der mecklenburgischen Ausführungsverordnung vom 26. Januar d. Is. werden von 
der unterzeichneten Landesbehörde für Volksernährung die nachstehenden weiteren 
Anordnungen für das Gebiet des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin erlassen: 
* 1. 
Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe, welche von der Befugnis des § 4 
Absatz 4 a der Bundesratsverordnung vom 25. Januar d. Is. über Regelung des Ver- 
kehrs mit Brotgetreide und Mehl Gebrauch machen (Selbstversorger), erhalten zwecks 
Kontrolle ihres Verbrauchs ein Mehl= und Brotbuch nach dem Muster in Anlage A. 
Dasselbe wird von dem Gemeindevorstand, in dem ritterschaftlichen Gebiet von den 
Ortsobrigkeiten, kostenfrei ausgestellt, und ist auf der ersten Seite mit dem Namen des
	        
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