Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

394  Nr.  55.  1915.

.  des  und  dem  Gemeindestempel  zu  versehen.  Für  jeden  Hausbanshalung
  worsiann  ausgestellt  werden.  Über  die  ausgegebenen  Mehlbücher  ist  eine
l.  aufzustellen.  «

§2.
In  dem  Mehlbuch  ist  zu  Anfang  jeden  Monats  von  dem  Gemeindevorstand  (Orts—

brigkeit)  einzutragen:  ·
ongu  Fal  der  Angehörigen  des  Hausstandes  (Spalte  2);

2,  die  Menge  des  Vrotgetreides,  welches  n)  als  Erspartes  aus  dem  vorhergehenden
  Monat,  resp.  das  erste  Mal  aus  der  Zeit  seit  dem  1.  Februar,
und  d)  als  auf  den  beginnenden  Monat  neu  entfallend  im  Laufe  desselben
verbraucht  werden  darf  (Spalte  3);

3.  das  im  letzten  Monat  etwa  gesparte  Getreidequantum  (Spalte  5).

83.

Beim  Empfang  von  Brotkorn  von  den  in  §  1  bezeichneten  Personen  haben  Bäcker
und  Müller,  selbst  oder  durch  ihren  Vertreter,  das  Gewicht  des  erhaltenen  Getreides  in
Kilogramm  in  Spalte  4  des  Buches  zu  vermerken.  Sie  dürfen  nur  gegen  Vorlegung
des  Buches  und  nur  bis  zu  der  in  Spalte  3  vermerkten  Menge  Getreide  zum  Vermahlen
oder  als  Entgelt  für  geliefertes  Brot  in  Empfang  nehmen.

84.
Zuwiderhandlungen  gegen  diese  Anordnungen  werden  gemäß  §  44  der  Bundesratsverordnung

  vom  25.  Januar  d.  Is.  mit  Gefängnis  bis  zu  6  Monaten  oder  mit
Geldstrafe  bis  zu  1500  Mark  bestraft.  fäng

86.
Die  vorstehenden  Anordnungen  treten  mit  dem  1.  Mai  d.  Is.  in  Kraft.
Schwerin,  den  8.  April  1915.

Kleffel.  v.  Böhl.  Capobus.