Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Nr.  55.  1915.  293

Zu  §  7.,  Die  Bezugsvereinigung  verteilt  die  übernommenen  Vorräte  auf  die

Kommunalverbände  unter  Mitwirkung  des  Beirats  (§5  7  Abs.  3).

#  Soweit  Kommunalverbände  vorher  unter  Nachweis  eines  dringenden  wirtschaftlichen
  Bedürfnisses  Futtermittel  anfordern,  kann  die  Bezugsvereinigung  unter  Vorbehalt
  der  späteren  Anrechnung  die  verfügbaren  Mengen  sofort  überweisen.

Z  Zu  §  10.  Genossenschaften  dürfen  die  am  15.  April  1915  in  ihrem  Besitz  befindlichen
  Futtermittel  der  im  §  1  bezeichneten  Art  unbeschadet  der  Vorschrift  in  §  4  an  ihre
Genossen  abgeben.

SEdbenso  dürfen  die  Hersteller  von  Torfstreu  und  Torfmull  diejenigen  Mengen,
die  von  der  Bezugsvereinigung  noch  nicht  gemäß  §  4  angefordert  worden  sind,  an
Verbraucher  und  Verarbeiter  abgeben.

Berlin,  den  9.  April  1915.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Kautz.

(2)  Bekanntmachung  vom  10.  April  1915,  betreffend  weitere  Anordnungen  der
Landesbehörde  für  Volksernährung.
ie  nachstehend  abgedruckten,  von  der  Landesbehörde  für  Volksernährung  auf
Grund  des  §  37  der  Bundesratsverordnung  vom  25.  Jannuar  1915  über
die  Regelung  des  Verkehrs  mit  Brotgetreide  und  Mehl  erlassenen  weiteren
Anordnungen  werden  hierdurch  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.

Schwein,  den  10.  April  1915.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

Auf  Grund  des  §  37  der  Bundesratsverordnung  vom  25.  Januar  d.  Is.  und  des
§  1  der  mecklenburgischen  Ausführungsverordnung  vom  26.  Januar  d.  Is.  werden  von
der  unterzeichneten  Landesbehörde  für  Volksernährung  die  nachstehenden  weiteren
Anordnungen  für  das  Gebiet  des  Großherzogtums  Mecklenburg-Schwerin  erlassen:

*  1.

Unternehmer  landwirtschaftlicher  Betriebe,  welche  von  der  Befugnis  des  §  4
Absatz  4  a  der  Bundesratsverordnung  vom  25.  Januar  d.  Is.  über  Regelung  des  Verkehrs
  mit  Brotgetreide  und  Mehl  Gebrauch  machen  (Selbstversorger),  erhalten  zwecks
Kontrolle  ihres  Verbrauchs  ein  Mehl=  und  Brotbuch  nach  dem  Muster  in  Anlage  A.
Dasselbe  wird  von  dem  Gemeindevorstand,  in  dem  ritterschaftlichen  Gebiet  von  den
Ortsobrigkeiten,  kostenfrei  ausgestellt,  und  ist  auf  der  ersten  Seite  mit  dem  Namen  des