Regierungs-Blatt
für das
Großherzogtum Mechleuburg-Schwerin.
Jahrgang 1915.
Ausgegeben Schwerin, Montag, den 26. April 1915.
Unhalt:
II. Abteilung. (1) Bekanntmachung, betreffend Erstattung der in der Bundesratsver-
ordnung über Reis vom 22. April 1915 vorgeschriebenen Anzeigen.
II. Abteilung.
(1) Bekanntmachung vom 25. April 1915, betreffend Erstattung der in der
Bundesratsverordnung über Reis vom 22. April 1915 vorgeschriebenen
Anzeigen.
er Vollreis, Bruchreis oder Reismehl mmit Beginn des 26. April 1915 in
Gewahrsam hat, ist nach § 1 der Bundesratsverordnung über Reis vom
22. April 1915 — RGl. S. 237 — verpflichtet, die vorhandenen Mengen
getrennt nach Arten und Eigentümern unter Nennung der Eigentümer der
Zentral-Einkaufsgesellschaft m. b. H. in Berlin anzuzeigen. Von der Anzeige-
pflicht sind nur ausgenommen Mengen, die sich im Eigentum des Reichs,
eines Bundesstaats oder Elsaß-Lothringens, insbesondere im Eigentum der
Heeresverwaltungen oder der Marineverwaltung befinden, und ferner Mengen,
die insgesamt bei allen aufgeführten Arten weniger als 2 Doppelzentner
betragen. Die Anzeigen sind bis zum 29. April 1915 zu erstatten.
Anzeigen über Mengen, die sich mit Beginn des 26. April 1915 auf dem
Transporte befinden, sind unverzüglich nach dem Empfange von dem Empfänger
an die Zentral--Einkaufsgesellschaft m. b. H. in Berlin zu erstatten.
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