Nr. 63. 1915. 319
Bevölkerung an Kartoffeln gleichmäßig befriedigt wird. Welche Maßnahmen
hierzu erforderlich sind, muß zunächst ihrem Ermessen unter Berücksichtigung der
örtlichen Verhältnisse überlassen bleiben.
Die Voraussetzungen, unter denen das Reich den Kommunalverbänden
und Gemeinden einen Zuschuß zu den ihnen bei Gewährung der Zuschläge nach
Abs. 1 der Ausführungsbestimmungen unter VII über den gesetzlichen Höchstpreis
hinaus entstehenden Aufwendungen für die Beschaffung der Kartoffeln im In-
teresse der minderbemittelten Bevölkerung gewähren wird, werden noch beson-
ders bekanntgegeben werden.
IX.
Anordnungen im Sinne der §§ 9, 10 und 12 bedürfen der Genehmigung
der Landesbehörde für Volksernährung.
Schwerin, den 27. April 1915.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
(4) Bekanntmachung vom 27. April 1915, betreffend Pferdeausfuhrverbot.
Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung des unterzeichneten Ministeriums
vom 17. d. Mts., betreffend Pferdeausfuhrverbot, Rbl. Nr. 59 S. 303, wird
nachstehende abändernde Bekanntmachung des Königlichen stellvertretenden
Generalkommandos des IX. Armeekorps zu Altona vom 21. d. Mts. hierdurch
zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
Schwerin, den 27. April 1915.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
Teilweise Aufhebung des Verbotes der Ausfuhr nichtkriegsbrauchbarer
Pferde aus dem Korpsbereich.
Das auf Verfügung des Kriegsministeriums unter Nr. 917 im K.V.B. erlassene
Verbot der Ausfuhr von Pferden aus dem Korpsbezirk
a) im Alter von unter 5 und über 15 Jahren,
wird hierdurch aufgehoben.