Ar. 64. 321
Regierungs-Blatt
für das
Großherzogtum Mechleuburg-Schwerin.
Jahrgang 1915.
Ausgegeben Schwerin, Donnerstag den 29. April 1915.
Inhalt:
1I. Abteilung. (1) Bekanntmachung, betreffend Familienunterstützungen.
II. Abteilung.
(1) Bekanntmachung vom 27. April 1915, betreffend Familienunterstützungen.
Au die Stelle der unter dem 12. Februar d. Is. (Rbl. Nr. 26 S. 148) bekannt
gegebenen Anordnungen betreffend Familienunterstützungen unter 1—6 treten
hinsichtlich des Kreises der anspruchsberechtigten Personen die nachfolgenden
Grundsätze:
I. Mannschaften und sonstige Personen, deren Familien unter bestimmten
Voraussetzungen Anspruch auf eine Unterstützung erheben können, sind:
1. der in § 1 des Gesetzes vom 28. 2. 1888/4. 8. 1914 auf-
geführte Personenkreis;
ferner:
2. Mannschaften, die seinerzeit nach militärischer Ausbildung auf
Reklamation entlassen worden sind (W.O. § 82, do in Verbindung
mit § 14, 4 der H.O.), später indessen zum Heeresdienst eingezogen
worden sind;
3. alle im wehrpflichtigen Alter stehenden männlichen Personen, die
sich im neutralen oder feindlichen Ausland aufhalten und infolge
von feindlichen Maßnahmen nicht in das Inland zurückkehren
können, insbesondere auch Personen im wehrpflichtigen Alter, die
vom Feinde verschleppt worden sind;
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