Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Ar. 64. 321 
Regierungs-Blatt 
für das 
Großherzogtum Mechleuburg-Schwerin. 
Jahrgang 1915. 
Ausgegeben Schwerin, Donnerstag den 29. April 1915. 
  
  
  
  
Inhalt: 
1I. Abteilung. (1) Bekanntmachung, betreffend Familienunterstützungen. 
  
II. Abteilung. 
(1) Bekanntmachung vom 27. April 1915, betreffend Familienunterstützungen. 
Au die Stelle der unter dem 12. Februar d. Is. (Rbl. Nr. 26 S. 148) bekannt 
gegebenen Anordnungen betreffend Familienunterstützungen unter 1—6 treten 
hinsichtlich des Kreises der anspruchsberechtigten Personen die nachfolgenden 
Grundsätze: 
I. Mannschaften und sonstige Personen, deren Familien unter bestimmten 
Voraussetzungen Anspruch auf eine Unterstützung erheben können, sind: 
1. der in § 1 des Gesetzes vom 28. 2. 1888/4. 8. 1914 auf- 
geführte Personenkreis; 
ferner: 
2. Mannschaften, die seinerzeit nach militärischer Ausbildung auf 
Reklamation entlassen worden sind (W.O. § 82, do in Verbindung 
mit § 14, 4 der H.O.), später indessen zum Heeresdienst eingezogen 
worden sind; 
3. alle im wehrpflichtigen Alter stehenden männlichen Personen, die 
sich im neutralen oder feindlichen Ausland aufhalten und infolge 
von feindlichen Maßnahmen nicht in das Inland zurückkehren 
können, insbesondere auch Personen im wehrpflichtigen Alter, die 
vom Feinde verschleppt worden sind; 
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