Nr. 64. 1915.
von denen glaubhaft gemacht wird, daß sie im Aus-
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· instellung gelangt sind;
5 gii zur rinfenn gurhraslchgen Alter, die als Freiwillige auf
Kriegsdauer (Kriegsfreiwillige im Sinne von § 98, 2 W.O.) ein-
etreten sind; ZX ,
6. *½ die während des Krieges ihre zwei- oder dreijährige
Dienstpflicht vollendet haben, vom Zeitpunkt. der Vollendung abj
aktive Mannschaften, die seinerzeit als einzige Ernährer erwerbs-
unfähiger Eltern oder Großeltern zurückgestellt worden sind oder noch
werden, später indessen zum Heeresdienst herangezogen worden sind;
8. andere aktive Mannschaften nach Maßgabe von C. (siehe unten).
II. Unterstützungsberechtigte Familienangehörige sind:
A. Bei den unter I Ziffer 1—6 aufgeführten Personen:
1. die in § 2 des Gesetzes genannten Angehörigen,
ferner:
2. die Stiefeltern, Stiefgeschwister und Stiefkinder, sofern sie von den
hier in Betracht kommenden Personen unterhalten wurden oder das
Unterhaltungsbedürfnis inzwischen eingetreten ist,
3. unter den Voraussetzungen der Ziffer 2 die unehelichen, mit in
die Ehe gebrachten Kinder der Ehefrau, auch wenn der Ehemann
nicht ihr Vater ist;
4. elternlose Enkel; sie sind den ehelichen Kindern gleichzustellen;
5. die schuldlos geschiedene Ehefrau, der nach § 1578 BGB. der
Ehemann den Unterhalt zu gewähren verpflichtet ist.
B. Bei den unter 1 Ziffer 7 aufgeführten aktiven Mannschaften:
die Ehefrau sowie die ehelichen und die den ehelichen gesetzlich gleich-
stehenden Kinder unter 15 Jahren, die unehelichen Kinder sowie
die erwerbsunfähigen Eltern oder Großeltern.
C. Bei den unter 1 Ziffer 8 aufgeführten aktiven Mannschaften:
die Ehefrauen, sowie die ehelichen und die den ehelichen gesetzlich
geleichstehenden Kinder unter 15 Jahren, sowie die unehelichen Kinder.
" Die infolge der Erweiterung des Personenkreises eintretenden Be-
willigungen sind vom 1. Mai d. Is. ab zu gewähren.
Schwerin, den 27. April 1915.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
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