Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Nr.  72.  1915.  367

Vorräte,  die  in  fremden  Speichern,  Lagerräumen  und  anderen  Aufbewahrungsräumen
  lagern,  sind,  falls  der  Verfügungsberechtigte  seine  Vorräte  nicht  unter  eigenem
Verschluß  hält,  von  den  Inhabern  der  betreffenden  Aufbewahrungsräume  zu  melden
und  gelten  als  bei  diesen  beschlagnahmt.

Sind  in  dem  Bezirk  der  verfügenden  Behörde  Zweigstellen  vorhanden  (Zweigfabriken,
  Filialen,  Zweigbureaus  und  dergl.),  so  ist  die  Hauptstelle  zur  Meldung  und
zur  Durchführung  der  Beschlagnahmebestimmungen  auch  für  diese  Zweigstellen  verpflichtet.
  Die  außerhalb  des  genannten  Bezirks  (in  welchem  sich  die  Hauptstelle  befindet)
ansässigen  Zweigstellen  werden  einzeln  betroffen.

*
Umfang  der  Meldung.
*  Die  Meldepflicht  umfaßt  außer  den  Angaben  über  Vorratsmengen  noch  folgende
Fragen:
a)  wem  die  fremden  Vorräte  gehören,  welche  sich  im  Gewahrsam  des  Auskunftspflichtigen
  befinden;
b)  ob,  und  gegebenenfalls  durch  welche  Stelle  bereits  von  anderer  Seite  eine
Beschlagnahme  der  Vorräte  erfolgt  ist.

84.
Inkrafttreten  der  Verfügung.
Für  die  Meldepflicht  und  die  Beschlagnahme  ist  der  am  17.  Mai  1915  (Meldetag)
mittags  12  Uhr  bestehende  tatsächliche  Zustand  maßgebend.
Für  die  in  §  2  Absatz  c  bezeichneten  Gegenstände  treten  Meldepflicht  und  Beschlagnahme
  erst  mit  dem  Empfang  oder  der  Einlagerung  der  Gegenstände  in  Kraft.
Beschlagnahmt  sind  auch  alle  nach  dem  17.  Mai  1915  etwa  hinzukommenden
Gegenstände.
8  6.

Beschlagnahmebestimmungen.

Die  beschlagnahmten  Reifen  und  Schläuche  verbleiben  in  den  Lagerräumen  und
sind  tunlichst  gesondert  aufzubewahren.  Es  ist  eine  Lagerbuchführung  einzurichten  und
den  Polizei=  und  Militärbehörden  jederzeit  die  Prüfung  der  Lager  sowie  der  Lagerbuchführung
  zu  gestatten.

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Meldebestimmumgen.
Diie  Meldung  hat  unter  Benutzung  der  amtlichen  orange  Meldescheine  für  Bereifung
  zu  erfolgen,  für  die  Vordrucke  in  den  Postanstalten  1.  und  2.  Klasse  erhältlich  sind.
Dem  Meldepflichtigen  wird  anheimgestellt,  in  der  Meldung  ein  Angebot  zum  Verkauf
  eines  Teils  seiner  Bestände  oder  der  ganzen  Bestände  zu  machen.