16.
Praͤͤmien u.
Entschädigung
welche die
olictäl gewährt.
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bdude-Beschreibungen oder Gebdude-Taren von der Behörde beauftragt wird,
so soll er (außer den Fuhrkosten bei vorkommenden Reisen, wofern ihm die
Shle nicht gestellt worden) seine Gebühren nach folgenden Saätzen zu liquldiren
haben:
a) für Aufnahme oder Revision einer bloßen Beschreibung von jeder Eintausend
Quadratfutz-Grundfläche für jedes Stockwerk zwei und einen
halben Silbergroschen;
b) für Aufnahme einer förmlichen Tare von seder Eintausend Quadratsuß-Grungdsläche
für jedes Stockwerk Funszehn Silbergroschen;
JP) für eine bloße Tar-Revision die Hälfte dieses letzteren Satzes.
Es werden hierbei Gebdude, die überhaupt weniger als Eintausend Quadratfuß-Grundfläche
haben, auf diese Fläche für voll, und die Ueberschüsse über
eine solche Grundfläche, wenn sie unter Fünfhundert Quadratfuß sind, gar niche,
wenn sie aber Fünfshundert Quadratfuß erreichen, gleichfalls für voll gerechnet.
Und eben diese Liquidationssätze fnden auch Anwendung, wenn ein Baubeamter
eine Gebdudebeschreibung 2c. auf Privatansuchen des Eigenthümers angefertigt
und nicht zuvor ein anderes Abkommen getroffen hat.
é. 121. Jeder sachverständige Bauhandwerker soll verpflichtet seyn, innerhalb
des Kreises, in dem er ansässig ist, auf die Aufforderung der Feuer-Sozietsts-Direktion
oder des kompelenten Bau-Beamten in den Tax= oder
Brandschaden-Aufnahme-Terminen sich einzufinden und als Sachverständiger zu
fungiren. (§. 101.) «
122. Jeder Magistrat oder Woyt ist verbunden, die im 5. 19. bemerkte
Ausfüllung zu bewirken, auch die in 6. 20. ff. vorgeschriebenen Atteste,
soweit nicht in der Sache selbst Bedenken obwalten, auszustellen, und die zu
ihrer desfallsigen Insormation nöchigen Lokal-Untersuchungen von Amtswegen
vorzunehmen.
123. Endlich soll auch jede öffentliche Behörde verpflichtet seyn, der
Feuer-Sozietäts-Direktion jede von derselben erbetene und zu ihrem (der requirirten
Behörde) Geschäftskreise gehrige Auskunfe, soweit nicht besondere gesetzliche
Bedenken entgegenstehen, zu erkheilen.
124. Außer den eigentlichen Brandentschédigungsgeldern sollen von
der Provinzial-Feuer-Sozierärs-Direktion auch noch an Prämien angewiesen
werden:
1) bei Bränden in Flecken, Dörfern, Weilern u. s. w. für den Eigenthümer
der ersten der von auswärts d. h. von einer andern Gemeinde
oder Ortschaft her zur Hülfe gekommenen Sprützen Zehn Thaler, der
zweiten Fünf Thaler und der dritten Drei Thaler, welche Sätze für
Schlauchsprützen oder solche, die mehr als 250 Rehlr. Werth haben,
um die Hälfte erhöht werden sollen; deögleichen für denjenigen, der
mit seinem Angespann das erste volle Wasserküfen zur Brandstelle
bringt, Drei Rihlr., für das Zweite zwei Rthlr., und für das dritte
Einen Rehlr.;
2) für besonders ausgezeichnete und verdienstliche oder wirksame Handlungen
einzelner Individuen beim Feuerlöschen und Retten, besonders der
Zimmerleute, Maurer und dergl. nach den Umständen Drei bis Zehn Nhit
in
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3) in einzelnen Fällen, nach den obwaltenden Umständen, für denjenigen,
der das Feuer zuerst emdeckt und die Nachbarschaft allarmirt hat,
Drei bis Fünf Rchlr.
6. 125. Ebenso ist die Provinzial-Feuer-Sozietäks-Direktion berechtigt,
einzelnen Kommunen, die dessen bedursio, zur Beschaffung vorzüglicherer, als
der gewöhnlichen und nach polizeilichen Vorschriften nothwendig vorhanden sepn
sollender Feuerlöschungs-Apparate, als hfte oder (wenn die Beschaffung bereits
geschehen) als Prämie, bestimmte Geldfummen nach ihrem Ermessen, die
aber Vierzig Prozent der Anschaffungs-Kosten dieser Apparate niche übersteigen
dürfen, zu bewilligen. #
126. Ferner kann die Provinzial-Direktion zu Wiederherstellung des
Schadens, den die Feuerlöschgeräthschaften der Gemeinde, in welcher der Brandschaden
stattgefunden hat, bei der Löschungsoperation erlitten haben, eben dieser
Gemeinde eine Beihülfe bewilligen, welche nach Verschiedenheit der Umstände,
insonderheit der von der Gemeinde bei der Feuerlöschung bewiesenen mehr oder
minder zweckmäßigen Thätigkeit und der mehrern oder mindern Wirksamkeit
ihrer Lösch-Instrumente, von Zehn bis höchstens auf Sechszig Prozent des Schadenbetrages
arbitrirt werden mag. Beschädigungen hingegen, die bei einem
Brandunfall die Feuerlöschgerathschaften fremder zu Hülfe gekommener Gemein-=den
oder Ortschaften betroffen haben, sollen allemal nach dem vollständigen Betrage
der Schaden-Tare ersetzt werden.
Hiernach hat sich nun Jedermann, den es angehet, gebührend zu achten.
So geschehen Berlin, den 5ten Januar 1836.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
Friedrich Wilhelm, Kronprinz.
Frh. v. Altenstein. Graf v. Lottum. Frh. v. Brenn. v. Kamptz.
Mühler. Ancillon. v. Witzleben. v. Rochow.
Graf v. Alvensleben.
(No. 1604.) An-