Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

16.
Praͤͤmien  u.
Entschädigung
  welche  die
olictäl  gewährt.


—  106  —

bdude-Beschreibungen  oder  Gebdude-Taren  von  der  Behörde  beauftragt  wird,
so  soll  er  (außer  den  Fuhrkosten  bei  vorkommenden  Reisen,  wofern  ihm  die
Shle  nicht  gestellt  worden)  seine  Gebühren  nach  folgenden  Saätzen  zu  liquldiren
  haben:

a)  für  Aufnahme  oder  Revision  einer  bloßen  Beschreibung  von  jeder  Eintausend
  Quadratfutz-Grundfläche  für  jedes  Stockwerk  zwei  und  einen
halben  Silbergroschen;

b)  für  Aufnahme  einer  förmlichen  Tare  von  seder  Eintausend  Quadratsuß-Grungdsläche
  für  jedes  Stockwerk  Funszehn  Silbergroschen;

JP)  für  eine  bloße  Tar-Revision  die  Hälfte  dieses  letzteren  Satzes.

Es  werden  hierbei  Gebdude,  die  überhaupt  weniger  als  Eintausend  Quadratfuß-Grundfläche
  haben,  auf  diese  Fläche  für  voll,  und  die  Ueberschüsse  über
eine  solche  Grundfläche,  wenn  sie  unter  Fünfhundert  Quadratfuß  sind,  gar  niche,
wenn  sie  aber  Fünfshundert  Quadratfuß  erreichen,  gleichfalls  für  voll  gerechnet.
Und  eben  diese  Liquidationssätze  fnden  auch  Anwendung,  wenn  ein  Baubeamter
eine  Gebdudebeschreibung  2c.  auf  Privatansuchen  des  Eigenthümers  angefertigt
und  nicht  zuvor  ein  anderes  Abkommen  getroffen  hat.

é.  121.  Jeder  sachverständige  Bauhandwerker  soll  verpflichtet  seyn,  innerhalb
  des  Kreises,  in  dem  er  ansässig  ist,  auf  die  Aufforderung  der  Feuer-Sozietsts-Direktion
  oder  des  kompelenten  Bau-Beamten  in  den  Tax=  oder
Brandschaden-Aufnahme-Terminen  sich  einzufinden  und  als  Sachverständiger  zu
fungiren.  (§.  101.)  «

122.  Jeder  Magistrat  oder  Woyt  ist  verbunden,  die  im  5.  19.  bemerkte
  Ausfüllung  zu  bewirken,  auch  die  in  6.  20.  ff.  vorgeschriebenen  Atteste,
soweit  nicht  in  der  Sache  selbst  Bedenken  obwalten,  auszustellen,  und  die  zu
ihrer  desfallsigen  Insormation  nöchigen  Lokal-Untersuchungen  von  Amtswegen
vorzunehmen.

123.  Endlich  soll  auch  jede  öffentliche  Behörde  verpflichtet  seyn,  der
Feuer-Sozietäts-Direktion  jede  von  derselben  erbetene  und  zu  ihrem  (der  requirirten
  Behörde)  Geschäftskreise  gehrige  Auskunfe,  soweit  nicht  besondere  gesetzliche
  Bedenken  entgegenstehen,  zu  erkheilen.

124.  Außer  den  eigentlichen  Brandentschédigungsgeldern  sollen  von
der  Provinzial-Feuer-Sozierärs-Direktion  auch  noch  an  Prämien  angewiesen
werden:

1)  bei  Bränden  in  Flecken,  Dörfern,  Weilern  u.  s.  w.  für  den  Eigenthümer
  der  ersten  der  von  auswärts  d.  h.  von  einer  andern  Gemeinde
oder  Ortschaft  her  zur  Hülfe  gekommenen  Sprützen  Zehn  Thaler,  der
zweiten  Fünf  Thaler  und  der  dritten  Drei  Thaler,  welche  Sätze  für
Schlauchsprützen  oder  solche,  die  mehr  als  250  Rehlr.  Werth  haben,
um  die  Hälfte  erhöht  werden  sollen;  deögleichen  für  denjenigen,  der
mit  seinem  Angespann  das  erste  volle  Wasserküfen  zur  Brandstelle
bringt,  Drei  Rihlr.,  für  das  Zweite  zwei  Rthlr.,  und  für  das  dritte
Einen  Rehlr.;

2)  für  besonders  ausgezeichnete  und  verdienstliche  oder  wirksame  Handlungen
  einzelner  Individuen  beim  Feuerlöschen  und  Retten,  besonders  der
Zimmerleute,  Maurer  und  dergl.  nach  den  Umständen  Drei  bis  Zehn  Nhit

in

 
                        
— 107 — 3) in einzelnen Fällen, nach den obwaltenden Umständen, für denjenigen, der das Feuer zuerst emdeckt und die Nachbarschaft allarmirt hat, Drei bis Fünf Rchlr. 6. 125. Ebenso ist die Provinzial-Feuer-Sozietäks-Direktion berechtigt, einzelnen Kommunen, die dessen bedursio, zur Beschaffung vorzüglicherer, als der gewöhnlichen und nach polizeilichen Vorschriften nothwendig vorhanden sepn sollender Feuerlöschungs-Apparate, als hfte oder (wenn die Beschaffung bereits geschehen) als Prämie, bestimmte Geldfummen nach ihrem Ermessen, die aber Vierzig Prozent der Anschaffungs-Kosten dieser Apparate niche übersteigen dürfen, zu bewilligen. # 126. Ferner kann die Provinzial-Direktion zu Wiederherstellung des Schadens, den die Feuerlöschgeräthschaften der Gemeinde, in welcher der Brandschaden stattgefunden hat, bei der Löschungsoperation erlitten haben, eben dieser Gemeinde eine Beihülfe bewilligen, welche nach Verschiedenheit der Umstände, insonderheit der von der Gemeinde bei der Feuerlöschung bewiesenen mehr oder minder zweckmäßigen Thätigkeit und der mehrern oder mindern Wirksamkeit ihrer Lösch-Instrumente, von Zehn bis höchstens auf Sechszig Prozent des Schadenbetrages arbitrirt werden mag. Beschädigungen hingegen, die bei einem Brandunfall die Feuerlöschgerathschaften fremder zu Hülfe gekommener Gemein-=den oder Ortschaften betroffen haben, sollen allemal nach dem vollständigen Betrage der Schaden-Tare ersetzt werden. Hiernach hat sich nun Jedermann, den es angehet, gebührend zu achten. So geschehen Berlin, den 5ten Januar 1836. (L. S.) Friedrich Wilhelm. Friedrich Wilhelm, Kronprinz. Frh. v. Altenstein. Graf v. Lottum. Frh. v. Brenn. v. Kamptz. Mühler. Ancillon. v. Witzleben. v. Rochow. Graf v. Alvensleben. (No. 1604.) An-