Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Nr. 78. 389 
Regierungs-Blatt 
flr das 
Grohßherzogtum Meckhlenburg-Schwerin. 
Jahrgang 1915. 
Ausgegeben Schwerin, Donnerstag, den 27. Mai 1915. 
  
  
  
Inhalt: 
II. Abteilung. (1) Bekanntmachung, betreffend die Versorgung des Westens des Groß- 
herzogtums mit elektrischem Strom. 
  
II. Abteilung. 
(1) Bekanntmachung vom 6. Mai 1915, betreffend die Versorgung des Westens 
des Großherzogtums mit elektrischem Strom. 
Die der Aktiengesellschaft „Siemens“ Elektrische Betriebe zu Berlin-Siemens- 
stadt erteilte Landesherrliche Genehmigung zur Versorgung des Westens des 
Großherzogtums mit elektrischem Strom wird hierdurch zur allgemeinen Kennt- 
nis gebracht. 
Das Genehmigungsgebiet wird im Osten begrenzt durch eine Linie, die nörd- 
lich Dreveskirchen an der Ostseeküste beginnt und von da über Dreveskirchen, 
Neuburg, Gamehl und Preensberg auf Neukloster verläuft. Diese 5 Orte ge- 
hören nicht zum Genehmigungsgebiet. Von Neukloster ab folgt die Grenzlinie der 
Bahnstrecke Wismar—Karow bis Below. Die Städte Warin, Brüel und Stern- 
berg und ihre obrigkeitlichen Bezirke gehören nicht zum Genehmigungsgebiet. Da- 
gegen umfaßt das Genehmigungsgebiet die Stadt Goldberg und deren obrigkeit- 
lichen Bezirk. Von Below verläuft die Grenzlinie über Schwinz nach Klein 
Poserin und folgt von da wiederum der Bahnstrecke Wismar—-Karow und weiter 
bis zur Nordspitze des Plauer Sees. Below gehört zum Genehmigungsgebiet, 
von dem andererseits Schwinz, Klein Poserin und Karow ausgeschlossen bleiben. 
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