Nr. 78. 389
Regierungs-Blatt
flr das
Grohßherzogtum Meckhlenburg-Schwerin.
Jahrgang 1915.
Ausgegeben Schwerin, Donnerstag, den 27. Mai 1915.
Inhalt:
II. Abteilung. (1) Bekanntmachung, betreffend die Versorgung des Westens des Groß-
herzogtums mit elektrischem Strom.
II. Abteilung.
(1) Bekanntmachung vom 6. Mai 1915, betreffend die Versorgung des Westens
des Großherzogtums mit elektrischem Strom.
Die der Aktiengesellschaft „Siemens“ Elektrische Betriebe zu Berlin-Siemens-
stadt erteilte Landesherrliche Genehmigung zur Versorgung des Westens des
Großherzogtums mit elektrischem Strom wird hierdurch zur allgemeinen Kennt-
nis gebracht.
Das Genehmigungsgebiet wird im Osten begrenzt durch eine Linie, die nörd-
lich Dreveskirchen an der Ostseeküste beginnt und von da über Dreveskirchen,
Neuburg, Gamehl und Preensberg auf Neukloster verläuft. Diese 5 Orte ge-
hören nicht zum Genehmigungsgebiet. Von Neukloster ab folgt die Grenzlinie der
Bahnstrecke Wismar—Karow bis Below. Die Städte Warin, Brüel und Stern-
berg und ihre obrigkeitlichen Bezirke gehören nicht zum Genehmigungsgebiet. Da-
gegen umfaßt das Genehmigungsgebiet die Stadt Goldberg und deren obrigkeit-
lichen Bezirk. Von Below verläuft die Grenzlinie über Schwinz nach Klein
Poserin und folgt von da wiederum der Bahnstrecke Wismar—-Karow und weiter
bis zur Nordspitze des Plauer Sees. Below gehört zum Genehmigungsgebiet,
von dem andererseits Schwinz, Klein Poserin und Karow ausgeschlossen bleiben.
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