400 Nr. 78. 1915.
in Grundlage der vorstehenden Bestimmungen die Stromlieferung
* für mBilen Be lunsskrinken oder aufheben, so ist dies dem Ministerium des
Innern unverzüglich anzuzeigen.
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Ersatzansprliche.
ü ige Ansprüche Dritter an die Großherzogliche Regierung auf Ersatz von
“ Scsbrberort "rh 4 seine Anlagen, deren Betrieb und die von ihm beschäf-
tigten Personen verursacht sind, hat das Werk der Großherzoglichen Regierung aufzu-
kommen. Das Werk hat auf Verlangen der Großherzoglichen Regierung etwa ange-
strengte Prozesse !. übernehmen und der Großherzoglichen Regierung die durch solche
Prozese entstehenden Kosten zu ersetzen. ç · .»·
65. ird durch das Werk, seine Anlagen, deren Betrieb und die von ihm beschäftigten
Personen Landesherrliches Eigentum beschädigt, so hat das Werk den Schaden unver-
üglich zu ersetzen. Kommt das Werk trotz Aufforderung innerhalb angemessener Frist
ieser Pflicht nicht nach, so kann die zuständige Behörde die erforderliche Wieder-
herstellung des beschädigten Gegenstandes auf Kosten des Werks ausführen lassen.
66. Für Nachteile, die dem Werk dadurch entstehen, daß auf öffentlichen Straßen,
Wegen usw. auf Anordnung von Reichs-, Landes= und Gemeindebehörden Arbeiten
veranlaßt werden, kann es keinen Ersatz von der Großherzoglichen Regierung verlangen,
ebensowenig für Anforderungen und Ansprüche, die von Behörden gegen dasselbe er-
hoben werden sollten.
67. Die im Fall der Ziffer 66 entstehenden Kosten kann das Werk bei übernahme dem
Herstellungswert (§ 27) hinzurechnen.
* 15.
Unterstützung durch die Regierung.
68. Die Großherzogliche Regierung wird das Werk bei der Versorgung des Ge-
nehmigungsgebietes nach Möglichkeit unterstützen.
9. Sobald gemäß § 7 dem Werk oder sonstigen Unternehmern von Hochspannungs-
leitungen eine neue Fernleitungsstrecke genehmigt ist, wird die Regierung dies durch
. Veräffentlichung im Regierungs-Blatt zur Kenntnis aller Beteiligten bringen.
70. Sollten im Deutschen Reich oder im Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin
Elektrizitätssteuern eingeführt werden, so kann das Werk dieselben den Abnehmern
weiter verrechnen.
Für die Benutzung und Kreuzung von Eisenbahnen und Chausseen sollen allge-
meine technische Leitsätze aufgestellt und dem Werk mitgeteilt werden.
g 16.
Bevollmächtigter des Werks.
72. Das Werk bestellt für seine Vertretung im Bereiche dieser Genehmigung einen
Bevollmächtigten, dem die Berechtigung zu erteilen ist, mit Behörden und Abnehmern
ülber alle aus dieser Genehmigung sich ergebenden und den Betrieb selbst betreffenden
Rechte und Verbindlichkeiten zu verhandeln. Die G . der Ab S bleibt
dem Werk vorbehalten. h ie Genehmigung der Abmachung