Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

46. 
47. 
48. 
49. 
52. 
Nr. 78. 1915. 427 
In beiden Fällen bleibt aber die Abnehmerin dem Werke für die Erfüllung der 
" Vertragspflichten durch den Unternehmer verhaftet. 
8 11. 
Die Kündigung dieses Vertrages muß spätestens 1 Jahr vor seinem Ablaufe er— 
folgen, erfolgt keine Kündigung, so gilt der Vertrag für weitere 5 Jahre unter den 
gleichen Bedingungen verlängert. Das Werk ist zu einer Kündigung erst zum 31. März 
1953 berechtigt. 
Kündigt die Abnehmerin, so ist sie berechtigt, das innerhalb ihres Gebietes vor- 
handene Leitungsnetz der vom Werk unmittelbar versorgten Verbraucher mit allen 
Zubehöranlagen zum Anschaffungswert (§ 27 der landesherrlichen Genehmigung) ab- 
züglich 2 5/% jährlicher Abschreibung käuflich zu übernehmen. Die Abnehmerin muß 
aber die Stromlieferung an die Verbraucher zu den bisherigen mit dem Werk verein- 
barten Bedingungen für die Dauer des Vertrags zwischen dem Werk und dem Ver- 
braucher selbst übernehmen. Lehnt die Abnehmerin die Übernahme ab, so verbleibt 
dem Werk das Recht, auch diese Leitungen gleich den Durchgangsleitungen bestehen zu 
lassen und weiter zu betreiben auf die in Ziffer 7 festgelegte Dauer. 
8 12. 
Die Abnehmerin wird außer den allgemeinen Gemeindelasten dem Werk kei 
besonderen Abgaben auferlegen. 
8 13. 
Es wird dem Werk gestattet, die Rechte aus diesem Vertrage auf einen Dritten 
zu übertragen, sofern dieser der Abnehmerin rechtsverbindlich erklärt, daß er alle in 
diesem Vertrage begründeten Verpflichtungen übernimmt und die hierzu erforder- 
lichen Mittel nachweist. 
* 1. « 
über Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Werk und der Abnehmerin ent- 
" scheidet ein Schiedsgericht endgültig, der Rechtsweg ist ausgeschlossen. 
51. 
Das Schiedsgericht wird in der Art gebildet, daß jeder Teil dem anderen mittels 
eingeschriebenen Briefes einen Schiedsrichter benennt, die benannten beiden Schieds- 
richter aber ihrerseits einen Obmann wählen. Sollte eine Partei den von ihr zu 
benennenden Schiedsrichter trotz gehöriger Aufforderung seitens des Gegners diesen 
nicht binnen zwei Wochen benannt haben, so wird der Schiedsrichter auf Antrag des 
Gegners von dem Ministerium des Innern ernannt. Das Gleiche gilt auf Antrag 
einer Partei für den Fall, daß die Schiedsrichter sich binnen einer Frist von vier 
Wochen seit Ernennung des leßten Schiedsrichters nicht über die Person des Obmannes 
geeinigt und diesen den Parteien benannt haben. Die Fristen gelten als gewahrt durch 
rechtzeitige Absendung der eingeschriebenen Briefe. Für das Verfahren vor dem 
Schiedsgericht sind die Vorschriften des 10. Buches der Zivil-Prozeßordnung maßgebend. 
–*l 1. 
Die Kosten dieses in zwei Exemplaren ausgefertigten Vertrages tragen beide Teile 
zur Hälfte.
	        
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