438 Nr. 78. 1915.
*l 12.
. --- Vorschriften der Maschinen-
Motoren müssen in bezug auf Ausführung den en
*“ ronhe bes W Deutscher Elektrotechniker henügen.
33. Wechselstrommotoren (Einphasen-Motoren) sind nur bis 4. PS. Leistung zulässig.
34. Motoren höherer Leistung müssen Drehstrom-Motoren (Dreiphasen-Motoren) sein.
5 en mit Kurzschlußanker sind nur bis 2 pS. zugelassen. Alle größeren Mo-
*!1m toren * k nscl zu versehen. Die Einschaltstromstärke der Kurzschluß-
ankermotore darf das 2½fache der normalen Vollaststromstärke nicht überschreiten.
36. Das Werk kann für Motoren, welche diesen Anforderungen nicht entsprechen, den
Anschluß verweigern bezw. den Betrieb solcher Motoren untersagen.
37. Alle Motoren mit Schleifringanker müssen Anlaßwiderstände für Anlauf mit
voller Belastung haben. " .
38. Sicherungen sind bei Motoren mit Kurzschlußanker für 2½¼ fache, bei den übrigen
Motoren für 1½ fache Betriebsstromstärke zu bemessen.
39. Für den Anschluß von Motoren mit stark wechselnder Belastung, wie z. B. Mo-
toren für Fahrstühle, Aufzüge, Krane usw. behält sich das Werk weitere besondere Be-
stimmungen vor, die sich zur Beschränkung der Anlaufstromstärke und des allmählichen
Abfallens des Betriebsstromes beim Ausschalten auf die Ausbildung und Schaltung der
Anlaß= und Regulierapparate erstrecken.
40. Motoren über 2 PS. und Apparaten über 10 Amp. Stromverbrauch sind Ampere-
meler dauernd vorzuschalten. Bei transportablen Motoren sind Ausnahmen zulässig.
41. Motoren in Dreschwagen sind jedoch stets mit Amperemeter zu versehen.
42. Alle Motoren über 10 Amp. Stromverbrauch sind mit Nullspannungsausschaltern
zu versehen. Sind mehrere Motoren in einer Anlage vorhanden, so genügt ein allen
Motoren vorgeschalteter Nullspannungsausschalter ·
43. Motoren in Dreschwagen sind mit Nullspannungs= und Maximalschutz zu versehen.
44. In Betrieben, die nicht direkt feuergefährlich sind, in denen jedoch explosible
Staubmengen auftreten, sind gekapselte oder aber bei Luftzuführung von außen ven-
tiliert gekapselte Motoren zu verwenden.
45 Dies gilt auch für landwirtschaftliche Betriebe bei Vorhandensein von explosiblen
Staubmengen, wenn es nicht möglich ist, die Motoren hinsichtlich ihrer Ausstellung
vor großen Staubmengen zu schützen.
Transportable Motoren sind nur zulässig, wenn an der Steckdose eine Ausschalter-
vorrichtung angebracht ist, welche das Bedienen der Steckdose in spannungslosem Zu-
stande gestattet.
47. Sämtliche Apparate, Steckdosen, Schalter usw., in denen 2 Phasenleitungen ange-
schlossen sind, müssen für Spannungen von mindestens 380 Volt konstruiert sein.
46.
§l 13.
48. Die Gehäuse der Motoren, Anlasser, Steckkontakte und son-
stiger Schaltapparate sind gut zu erden.