Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

52.

Nr.  78.  1915.  439

8  14.

Bei  Anlagen,  welche  nicht  für  die  Dauer,  sondern  zum  Zwecke  der  Beleuchtung,
Illumination  usw.  ausgeführt  werden,  sind  Abweichungen  von  den  allgemeinen  Be—
dingungen  zulässig.

Ob  eine  Anlage  als  Daueranlage  zu  bezeichnen  ist,  entscheidet  das  Werk.

Eine  Entwurfzeichnung  ist  nicht  erforderlich,  doch  muß  unter  allen  Umständen  im
voraus  die  geplante  Anlage  mit  dem  Werk  vereinbart  werden.

g  16.

Anderungen  dieser  Bestimmungen  bedürfen  der  vorgängigen  Genehmigung  durch
das  Großherzogliche  Ministerium  des  Innern.  Die  genehmigten  Anderungen  wird  das
Ministerium  durch  das  Regierungs-Blatt  bekanntgeben  unter  Bezeichnung  des  Zeitpunktes
  des  Inkrafttretens.