52.
Nr. 78. 1915. 439
8 14.
Bei Anlagen, welche nicht für die Dauer, sondern zum Zwecke der Beleuchtung,
Illumination usw. ausgeführt werden, sind Abweichungen von den allgemeinen Be—
dingungen zulässig.
Ob eine Anlage als Daueranlage zu bezeichnen ist, entscheidet das Werk.
Eine Entwurfzeichnung ist nicht erforderlich, doch muß unter allen Umständen im
voraus die geplante Anlage mit dem Werk vereinbart werden.
g 16.
Anderungen dieser Bestimmungen bedürfen der vorgängigen Genehmigung durch
das Großherzogliche Ministerium des Innern. Die genehmigten Anderungen wird das
Ministerium durch das Regierungs-Blatt bekanntgeben unter Bezeichnung des Zeitpunktes
des Inkrafttretens.