Nr. 81. 1915. 453
Einlösung nicht, so wird der Wechsel mit dem Postauftrag nochmals
zur Zahlung brsezeige
a) wenn der Zahlungstag des Wechsels in der Zeit bis einschließli
27. Mai 1915 einkritt“ os 8 schlieklich
am dreißigsten Tage nach Ablauf der Protestfrist des Art. 41
Abs. 2 der Wechselordnung;
b) wenn der Zahlungstag des Wechsels in der Zeit vom 28. Mai
1915 bis einschließlich 28. Juni 1915 eintritt,
am 30. Juni 1915;
r wenn der Zahlungstag des Wechsels am 29. Juni 1915 oder später
eintritt,
am zweiten Werktage nach dem Zahlungstage.
Bleibt die zweite Vorzeigung oder der Versuch zu dieser
erfolglos, so wird gegen die im Postauftrage bezeichnete Person
Protest nach den Vorschriften der Wechselordnung erhoben.
B. statt des mit den Worten „Postprotestaufträge mit Wechseln, die in Elsaß-
Lothringen, in der Provinz Ostpreußen usw.“ beginnenden und des fol-
genden Absatzes — Bekanntmachung vom 16. März 1915 (Reichs-Gesetzbl.
S. 153) —:
J.
II.
Postprotestaufträge mit Wechseln, die in Elsaß-Lothringen oder in Ost-
preußen in den Regierungsbezirken Allenstein und Gumbinnen sowie
in den Kreisen Gerdauen und Memel zahlbar sind, oder mit solchen
in anderen Teilen Ostpreußens oder im Stadtkreise Danzig zahlbaren
gezogenen Wechseln, die als Wohnort des Bezogenen einen Ort an-
geben, der in einem der bezeichneten Teile Ostpreußens (Regierungs-
bezirke Allenstein und Gumbinnen, Kreise Gerdauen und Memel) liegt,
werden erst an folgenden Tagen nochmals zur Zahlung vorgezeigt:
a) wenn der Zahlungstag des Wechsels in der Zeit vom 30. Juli
1914 bis einschließlich 29. Juli 1915 eingetreten ist,
am 31. Juli 1915;
b) wenn der Zahlungstag des Wechsels am 30. Juli 1915 oder später
eintritt,
am zweiten Werktage nach dem Zahlungstage.
Postprotestaufträge mit Wechseln, die in den westpreußischen Kreisen
Marienburg, Elbing Stadt und Land, Stuhm, Marienwerder, Rosen-
berg, Graudenz Stadt und Land, Löbau, Culm, Briesen, Strasburg,
Thorn Stadt und Land zahlbar sind, oder mit folchen im Stadtkreise
Danzig zahlbaren gezogenen Wechseln, die als Wohnort des Bezogenen
einen Ort angeben, der in einem dieser westpreußischen Kreise liegt,
werden erst an Tagen nochmals zur Zahlung vorgezeigt:
a) wenn der des Wechsels in der Zeit vom 30. Juli
1914 bis April 1915 eingetreten ist,
am 31. Mai ;
b) wenn der Zahlungstag des Wechsels in der Zeit vom 30. April
1915 bis einschließlich 27. Mai 1915 eintritt,
am dreißigsten Tage nach Ablauf der Protestfrist des Art. 41
Abs. 2 der Wechselordnung;