Nr. 81. 1915.
der Zahlungstag des Wechsels in der Zeit vom 28.Mai
6 15 bis „Sehlunih 28. Juni 1915 eintritt,
am 30. Juni 1915; .
4) wenn der Zahlungstag des Wechsels am 29. Juni 1915 oder
äter eintritt
spi weilen Werktage nachem, Hahlungstage. spreußisch
ilt von Postprotestaufträgen mit Wechseln, die in den ostpreußischen
Kreised eebege en s Friedland, Heiligenbeil, Heilsberg, Königsberg Stadt
und Land, Labiau, Mohrungen, Pr. Eylau, Pr. Holland, Rastenburg und Wehlau
zahlbar find soweit sie nicht unter B 7 fallen, oder mit solchen im Stadtkreise Danzig
Kahlbaren gezogenen Wechseln, die als Wohnort des Bezogenen einen Ort angeben, der
inem di reußischen Kreise liegt. *
" *. 9 für A und B — gilt der Fälligkeitstag des Wechsels oder,
wenn dieser ein Sonn= oder Feiertag ist, der nächste Werktag. Fällt der Schlußtag der
Frist zur Vorzeigung des Wechsels auf einen Sonn= oder Feiertag, so wird der Wechsel
am nächsten Werktage zur Zahlung vorgezeigt. Die Postverwaltung behält sich vor, die
Vorzeigung der Wechsel, deren Protestfrist am 31. Mai oder am 30. Juni oder am
31. Juli 1915 abläuft, auf mehrere vorhergehende Tage zu verteilen.
2. Die Anderungen treten sofort in Kraft.
Berlin, den 22. Mai 1915.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: Kraetke.
(6) Bekanntmachung vom 26. Mai 1915, betreffend die gesundheitspolizeiliche
Behandlung der aus Rußland kommenden russisch-polnischen Arbeiter zwecks
Verhinderung der Einschleppung ansteckender Krankheiten.
Die Ortspolizeibehörden werden hierdurch angewiesen, darauf Bedacht zu
nehmen, daß die aus Rußland kommenden russisch-polnischen Arbeiter am
Beschäftigungsort bei Gelegenheit der vorgeschriebenen Pockenimpfung — vgl.
die Vorschriften der Bekanntmachungen vom 29. April 1908, Rbl. Amtl.
Beil. Nr. 15, und vom 18. Mai 1912, Abl. Amtl. Beil. Nr. 25 —., einer
gründlichen Untersuchung auf den allgemeinen Gesundheitszustand und nötigen-
falls der Entlausung unterworfen werden. Etwaige cholera-, fleckfieber= oder
pockenverdächtige Personen sind unverzüglich gehörig abzusondern.
Schwerin, den 26. Mai 1915.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium, Abteilung für
Medizinalangelegenheiten.
Im Auftrage: Mühlenbruch.