Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Nr. 81. 1915. 
der Zahlungstag des Wechsels in der Zeit vom 28.Mai 
6 15 bis „Sehlunih 28. Juni 1915 eintritt, 
am 30. Juni 1915; . 
4) wenn der Zahlungstag des Wechsels am 29. Juni 1915 oder 
äter eintritt 
spi weilen Werktage nachem, Hahlungstage. spreußisch 
ilt von Postprotestaufträgen mit Wechseln, die in den ostpreußischen 
Kreised eebege en s Friedland, Heiligenbeil, Heilsberg, Königsberg Stadt 
und Land, Labiau, Mohrungen, Pr. Eylau, Pr. Holland, Rastenburg und Wehlau 
zahlbar find soweit sie nicht unter B 7 fallen, oder mit solchen im Stadtkreise Danzig 
Kahlbaren gezogenen Wechseln, die als Wohnort des Bezogenen einen Ort angeben, der 
inem di reußischen Kreise liegt. * 
" *. 9 für A und B — gilt der Fälligkeitstag des Wechsels oder, 
wenn dieser ein Sonn= oder Feiertag ist, der nächste Werktag. Fällt der Schlußtag der 
Frist zur Vorzeigung des Wechsels auf einen Sonn= oder Feiertag, so wird der Wechsel 
am nächsten Werktage zur Zahlung vorgezeigt. Die Postverwaltung behält sich vor, die 
Vorzeigung der Wechsel, deren Protestfrist am 31. Mai oder am 30. Juni oder am 
31. Juli 1915 abläuft, auf mehrere vorhergehende Tage zu verteilen. 
2. Die Anderungen treten sofort in Kraft. 
Berlin, den 22. Mai 1915. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Kraetke. 
(6) Bekanntmachung vom 26. Mai 1915, betreffend die gesundheitspolizeiliche 
Behandlung der aus Rußland kommenden russisch-polnischen Arbeiter zwecks 
Verhinderung der Einschleppung ansteckender Krankheiten. 
Die Ortspolizeibehörden werden hierdurch angewiesen, darauf Bedacht zu 
nehmen, daß die aus Rußland kommenden russisch-polnischen Arbeiter am 
Beschäftigungsort bei Gelegenheit der vorgeschriebenen Pockenimpfung — vgl. 
die Vorschriften der Bekanntmachungen vom 29. April 1908, Rbl. Amtl. 
Beil. Nr. 15, und vom 18. Mai 1912, Abl. Amtl. Beil. Nr. 25 —., einer 
gründlichen Untersuchung auf den allgemeinen Gesundheitszustand und nötigen- 
falls der Entlausung unterworfen werden. Etwaige cholera-, fleckfieber= oder 
pockenverdächtige Personen sind unverzüglich gehörig abzusondern. 
Schwerin, den 26. Mai 1915. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium, Abteilung für 
Medizinalangelegenheiten. 
Im Auftrage: Mühlenbruch.
	        
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