Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

460 Nr. 84. 1915. 
iderhandlungen gegen vorstehendes Verbot werden, wenn die bestehenden 
—.. z Beieltstrafe bestimmen, auf Grund des Gesetzes über den Be- 
lagerungszustand vom 4. Juni 1851 mit Gefängnis bis zu 1 Jahre bestraft. 
v. Roehl. 
  
(D Belanntmachung vom 7. Juni 1915, betreffend Beschränkung des inneren 
Post= und Telegraphenverkehrs. 
Nachstehende Anordnung des Königlich Preußischen Stellvertretenden General- 
kommandos des IX. Armeekorps wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis 
gebracht. 
Schwerin, den 7. Juni 1915. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. v. Meerheimb. 
Stellvertretendes Generalkommando 
IX. Armeekorps. Altona, den 4. Juni 1915. 
Abtl. I d Nr. 55 013. 
Bekanntmachung. 
Auf Grund des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 wird 
hiermit folgendes angeordnet: 
1. Für folgende Gebiete oder Orte im Bezirk des IX. Armeekorps gelten die unter 
den Nummern 2 bis 6 aufgeführten Beschränkungen des Post= und Telegrammverkehrs: 
a) Von Schleswig-Holstein das gesamte nördlich der Eider gelegene Gebiet, 
semie Norder diihmarschen und Süder-Dithmarschen bis Marne ein- 
ießlich. 
b) O#hulten begrenzt von den Eisenbahnstrecken Kiel—Neumünster, Neu- 
münster—Cutin, Eutin—Lübeck sowie Lübeck—Travemünde einschließlich 
der von den erwähnten Bahnlinien berührten Orte. 
T) Südlich der Eider: Die an den Eisenbahnstrecken Rendsburg—Kiel, Rends- 
burg—Neumünster belegenen Orte. 
d) Das nördliche Mecklenburg, begrenzt im Süden von der Eisenbahnstrecke 
Lübeck—Kleinen—Bützow—Rostock—Ribnitz einschließlich der an diesen 
Strecken gelegenen Orte, sowie der Orte an den Eisenbahnstrecken Rostock— 
Sülze und Rostock—Laage.
	        
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