460 Nr. 84. 1915.
iderhandlungen gegen vorstehendes Verbot werden, wenn die bestehenden
—.. z Beieltstrafe bestimmen, auf Grund des Gesetzes über den Be-
lagerungszustand vom 4. Juni 1851 mit Gefängnis bis zu 1 Jahre bestraft.
v. Roehl.
(D Belanntmachung vom 7. Juni 1915, betreffend Beschränkung des inneren
Post= und Telegraphenverkehrs.
Nachstehende Anordnung des Königlich Preußischen Stellvertretenden General-
kommandos des IX. Armeekorps wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis
gebracht.
Schwerin, den 7. Juni 1915.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
Stellvertretendes Generalkommando
IX. Armeekorps. Altona, den 4. Juni 1915.
Abtl. I d Nr. 55 013.
Bekanntmachung.
Auf Grund des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 wird
hiermit folgendes angeordnet:
1. Für folgende Gebiete oder Orte im Bezirk des IX. Armeekorps gelten die unter
den Nummern 2 bis 6 aufgeführten Beschränkungen des Post= und Telegrammverkehrs:
a) Von Schleswig-Holstein das gesamte nördlich der Eider gelegene Gebiet,
semie Norder diihmarschen und Süder-Dithmarschen bis Marne ein-
ießlich.
b) O#hulten begrenzt von den Eisenbahnstrecken Kiel—Neumünster, Neu-
münster—Cutin, Eutin—Lübeck sowie Lübeck—Travemünde einschließlich
der von den erwähnten Bahnlinien berührten Orte.
T) Südlich der Eider: Die an den Eisenbahnstrecken Rendsburg—Kiel, Rends-
burg—Neumünster belegenen Orte.
d) Das nördliche Mecklenburg, begrenzt im Süden von der Eisenbahnstrecke
Lübeck—Kleinen—Bützow—Rostock—Ribnitz einschließlich der an diesen
Strecken gelegenen Orte, sowie der Orte an den Eisenbahnstrecken Rostock—
Sülze und Rostock—Laage.