Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Nr. 84. 1915. 461 
2. Alle aus diesen genannten Gebieten oder Orten ausgehenden Briefe, auch des 
inneren deutschen Verkehrs, müssen offen aufgeliefert werden. Die ins Inland gehenden 
Briefe dürfen nur in deutscher oder nordischer Sprache gehalten sein. Verschlossene 
Briefsendungen oder solche in unzulässiger Sprache werden nicht befördert. 
Verschlossen dürfen nur aufgeliefert werden: 
a) die von und an Militär-, Reichs-, Staats= und städtische Behörden auf- 
gegebenen und mit Dienststempel verschlossenen Briefe, 
b) Briefe an Angehörige der Armee und Marine (Feldpostbriefe), 
c) Briefe nach dem Orts= oder Landbestellbezirk der Aufgabepostanstalt. 
3. Verboten sind Briefe in geheimer Schreibart (Stenographie, Blindenschrift, 
verabredete Sprache usw.) und briefliche Mitteilungen über Rüstungen, Truppen= oder 
Schiffsbewegungen und andere militärische Maßnahmen und Einrichtungen. 
4. Wertbriefe sind entweder bei den Überwachungskommissionen oder bei den 
Postämtern offen aufzuliefern und werden nach Prüfung verschlossen weiterbefördert; 
die bei den Postämtern aufgegebenen Wertbriefe dürfen keinerlei andere Mitteilungen 
enthalten, als leichtverständliche Mitteilungen über Inhalt und Zweck der Sendung. 
Auch Einschreibebriefe müssen offen aufgeliefert werden. 
5. Pakete dürfen außer Fakturen, Rechnungen und Preislisten briefliche Mit- 
teilungen nicht enthalten, bei der Gefahr der Beschlagnahme. 
6. Ausgehende Telegramme werden ausschließlich beim Telegraphenamt aufge- 
liefert. Sie unterliegen der militärischen Prüfung. 
7. Die für den Verkehr mit dem neutralen Ausland bestehenden Beschränkungen 
werden durch vorstehende Anordnungen nicht berührt. 
8. Wer es unternimmt, Sendungen der in den Nummern 2 bis 6 bezeichneten 
Art, um sie der behördlichen Nachprüfung zu entziehen, auf privatem Wege (5. B. durch 
Couriere, expresse Boten) zu befördern oder die behördliche Nachprüfung auf andere 
Weise zu vereiteln, wird, wenn die bestehenden Gesetze keine höhere Freiheitsstrafe 
bestimmen, auf Grund des eingangs genannten Gesetzes mit Gefängnis bis zu einem 
Jahre bestraft. 
9. Diese Verordnung tritt mit dem 10. Juni 1915 in Kraft. 
Der kommandierende General. 
v. Roehl, 
General der Artillerie. 
Mit dieser Nr. 84 wird ausgegeben: Nr. 69 des Reichs-Gesetzblatts von 1915.
	        
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