Nr. 88. 1915. 43
II. Abteilung.
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(1) Bekanntmachung vom 14. Juni 1915 zur Ausführung des Amnestie-Erlasses
vom heutigen Tage.
Zur Ausführung des Amnestie-Erlasses vom heutigen Tage wird Nachstehendes
bestimmt.
A. Zu I des Erlasses.
Wenn die zu Freiheitsstrafen verurteilten Personen, auf die der Erlaß An-
wendung findet, ihre Strafe schon angetreten haben, so hat die Strafpoll-
streckungsbehörde oder — wenn die Strafe nicht in den Gefängnissen des Gerichts
oder der Behörde, die die Strafe erkannt haben, vollstreckt wird — der Vor-
stand des Gefängnisses, in dem die Strafvollstreckung stattfindet, sie sofort
aus der Straphaft zu entlassen. ·
Wird die Strafe in einem anderen Bundesstaate vollstreckt, so hat die
Strafvollstreckungsbehörde die auswärtige Gefängnisbehörde telegraphisch um
die sofortige Entlassung des Strafgefangenen zu ersuchen.
Ein eingeleitetes Verfahren zur Beitreibung von Geldstrafen oder Kosten,
die unter den Erlaß fallen,; ist einzustellen.
Bei dem Reichsgerichte erwachsene Kosten fallen nicht unter den Erlaß.
Neben der Freiheits- oder Geldstrafe ausgesprochene Nebenstrafen,
insbesondere eine etwa verwirkte Einziehung, werden durch den Erlaß nicht
berührt.
B. Zu II des Erlasses.
J.
1. Kriegsteilnehmer im Sinne des Erlasses sind
a) alle Personen, welche dem Deutschen Heere — einschl. der Schutz-
truppen — oder der Deutschen Marine zur Zeit der Mobilmachung
angehört haben oder bis heute, diesen Tag eingerechnet, in das Heer
oder die Marine eingestellt worden sind, mit Ausnahme der Rekruten,
Kriegsfreiwilligen, Ersatzreservisten und Landsturmpflichtigen, die
ohne einem mobilen oder gegen den Feind verwendeten Teile der
Land= oder Seemacht oder der Besatzung einer armierten oder in der
Armierung begriffenen Festung angehört zu haben, innerhalb einer
Frist von 1 Monat seit der Einstellung wieder entlassen werden,