Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Nr. 88. 1915. 43 
II. Abteilung. 
——. — — 
(1) Bekanntmachung vom 14. Juni 1915 zur Ausführung des Amnestie-Erlasses 
vom heutigen Tage. 
Zur Ausführung des Amnestie-Erlasses vom heutigen Tage wird Nachstehendes 
bestimmt. 
A. Zu I des Erlasses. 
Wenn die zu Freiheitsstrafen verurteilten Personen, auf die der Erlaß An- 
wendung findet, ihre Strafe schon angetreten haben, so hat die Strafpoll- 
streckungsbehörde oder — wenn die Strafe nicht in den Gefängnissen des Gerichts 
oder der Behörde, die die Strafe erkannt haben, vollstreckt wird — der Vor- 
stand des Gefängnisses, in dem die Strafvollstreckung stattfindet, sie sofort 
aus der Straphaft zu entlassen. · 
Wird die Strafe in einem anderen Bundesstaate vollstreckt, so hat die 
Strafvollstreckungsbehörde die auswärtige Gefängnisbehörde telegraphisch um 
die sofortige Entlassung des Strafgefangenen zu ersuchen. 
Ein eingeleitetes Verfahren zur Beitreibung von Geldstrafen oder Kosten, 
die unter den Erlaß fallen,; ist einzustellen. 
Bei dem Reichsgerichte erwachsene Kosten fallen nicht unter den Erlaß. 
Neben der Freiheits- oder Geldstrafe ausgesprochene Nebenstrafen, 
insbesondere eine etwa verwirkte Einziehung, werden durch den Erlaß nicht 
berührt. 
B. Zu II des Erlasses. 
J. 
1. Kriegsteilnehmer im Sinne des Erlasses sind 
a) alle Personen, welche dem Deutschen Heere — einschl. der Schutz- 
truppen — oder der Deutschen Marine zur Zeit der Mobilmachung 
angehört haben oder bis heute, diesen Tag eingerechnet, in das Heer 
oder die Marine eingestellt worden sind, mit Ausnahme der Rekruten, 
Kriegsfreiwilligen, Ersatzreservisten und Landsturmpflichtigen, die 
ohne einem mobilen oder gegen den Feind verwendeten Teile der 
Land= oder Seemacht oder der Besatzung einer armierten oder in der 
Armierung begriffenen Festung angehört zu haben, innerhalb einer 
Frist von 1 Monat seit der Einstellung wieder entlassen werden,
	        
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