Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Nr.  92.  1915.  489

I.  Ungewaschene  Wolle  einschließlich  Rückenwäschen.
II.  Gewaschene  und  karbonisierte  Wolle.
III.  Kammzug.
IV.  Kämmlinge.
V.  Wollabgänge.

 
   
    
 

1.  Fäden.

2.  Wickel.

3.  ·

4.  Walk=  und  Rauhflocken.

5.  Kämmerei-Abgänge.

6.  Wollabgänge  aus  den  Kammgarnspinnereien.

7.  Wollabgänge  aus  den  Streichgarnspinnereien.

8.  Wollabgänge  aus  anderen  Betrieben  mit  Ausnahme  von

Meldepflichtig.  nicht  nur  die  frei  erworbenen  Bestände,  sondern  auch  die  von
der  Kriegsrohstoff-Abteilung  des  Königlichen  Kriegsministeriums  zugewiesenen  Wollen.

Vorräte,  die  durch  Verfügung  der  Militärbehörden  bereits  beschlagnahmt  worden
sind,  unterliegen  ebenfalls  der  Meldepflicht.  In  diesem.  Falle  ist  im  Meldeschein  zu
vermerken,  daß  und  durch  welche  Stelle  eine  Beschlägltahme  erfolgt  ist.

83.
Meldepflicht.

Sämtliche  meldepflichtigen  Bestände  sind  ersttalig  Tätestens  bis  zum  10.  Juli
1915,  sodann  in  gleicher  Weise  spätestens  bis  zum  10.  eines  jeden  folgenden  Monats,
Unter  Benutzung  der  vorschriftsmäßig  auszufüllenden  amtlichen  Meldescheine  für  unversponnene
  Schafwollen  (§  5)  an  das  Wollgewerbemeldeamt  der  Kriegsrohstoff-Abteilüng
  des  Kgl.  Kriegsministeriums,  Berlin  SW.  48,  Verlängerte  Hedemannstraße  11,  zu
melden.

Für  die  Meldepflicht  ist  der  am  30.  Juni  1915  12  Uhr  nachts,  bezw.  der  an  jedem
folgenden  Monatsletzten  12  Uhr  nachts  bestehende  tatsächliche  Zustand  maßgebend
(Stichtage).

8  4.

Meldepflichtige  Personen.

Zur  Meldung  sind  verpflichtet  alle  Personen,  Behörden  und  Gesellschaften,  die  sich

—  von  unversponnenen  Schafwollen  befinden,  mit  Ausnahme  der  deutschen
hafhalter.  .  .

Die  Schafhalter  sind  verpflichtet,  diejenigen  geschorenen  Mengen,  die  sich  mit
Ablauf  des  31.  August  1915  noch  in  ihrem  Besitz  befinden,  an  diesem  Tage  anzumelden.
Für  die  vom  Schafhalter  bis  zum  31.  August  1915  noch  nicht  verkauften  Bestände  der
deutschen  Schafschur  1914/15  tritt  von  diesem  Zeitpunkt  an  die  Beschlagnahme-Verfügung
der  unterzeichneten  Behörde  Nr.  W.  I.  3916/2.  15.  K.  R.  A.  unter  Aufhebung  der  Ausführungsbestimmungen
  Nr.  W.  I.  2501/8.  15.  K.  R.  &  wieder  in  Kraft.

Vorräte,  die  in  fremden  Speichern,  Laterräunten  und  anderen  Aufbewahrungsorten
  lagern,  sind  sowohl  von  den  Eigentümern  als  auch  von  den  Inhabern  der  betreffenden
  Aufbewahrungsräume  zu  melden.