Nr. 94. 1915. 499
den Generals vom 10. November 1914 verwiesen. Diese Verordnung und der
Runderlaß sind nachstehend abgedruckt.
Schwerin, den 18. Juni 1915.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
III. Nr. 56 432. Nr. 1389. Altona, den 7. 6. 15.
Anmeldepflicht für RKusländer.
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Auf Grund der §§ 4 und 9 des Gesetzes über den Belagerungszustand vom
4. Juni 1851 (Gesetzsammlung S. 451) bestimme ich hiermit für den Befehlsbereich
des IX. Armeekorps: «
§1.
Jeder über 15 Jahre alte Ausländer — mit Ausnahme der Angehörigen der
österreichisch-ungarischen Monarchie und der türkischen Staatsangehörigen — hat sich
binnen 24 Stunden nach seiner Ankunft am Aufenthaltsorte unter Vorlegung seines
Passes oder des seine Stelle vertretenden behördlichen Ausweises (§ 1 Abs. 2 und
§ 2 Abs. 2 der Kaiserlichen Verordnung vom 16. Dezember 1914 (Rel. S. 521) bei
der Ortspolizeibehörde persönlich anzumelden.
Über Tag und Stunde der Anmeldung macht die Polizeibehörde auf dem Paß
unter Beidrückung des Amtssiegels einen Vermerk.
8 2.
Desgleichen hat jeder Ausländer der im § 1 bezeichneten Art, der seinen Aufent-
haltsort verläßt, sich binnen 24 Stunden vor der Abreise bei der Ortspolizeibehörde
unter Vorzeigung seines Passes oder des seine Stelle vertretenden behördlichen Aus-
weises unter Angabe des Reiseziels persönlich abzumelden.
Der Tag der Abreise und das Reiseziel wird von der Ortspolizeibehörde wiederum
auf dem Passe vermerkt.
83.
Jedermann, der einen Ausländer entgeltlich oder unentgeltlich in seiner Be-
hausung oder in seinen gewerblichen und dergl. Räumen (Gasthäusern, Pensionen usw.)
aufnimmt, ist verpflichtet, sich über die Erfüllung der Vorschriften im 8 1 spätestens
24 Stunden nach der Aufnahme des Ausländers zu vergewissern und im Falle der
Nichterfüllung der Ortspolizeibehörde sofort Mitteilung zu machen. «
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