Nr. 2. 5
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Regierungs-Blatt
für das
Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Jahrgang 1915.
Ausgegeben Schwerin, Donnerstag, den 7. Januar 1915.
Inhalt:
II. Abteilung. (1) Bekanntmachung, betreffend Haferbedarf.
II. Abteilung.
(1) Bekanntmachung vom 5. Januar 1915, betreffend Haferbedarf.
Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 28. Dezember v. J., Rol.
Nr. 143, S. 761, wird weiter bekannt gegeben, daß nach den der Spezial=
kommission zur Beschaffung der Landlieferungen gemachten Angeboten der
Haferbedarf der Heeresverwaltung durch freihändigen Ankauf z. Zt. nicht
gedeckt werden kann. Demgemäß sieht sich das Ministerium gezwungen, den
Haferbedarf auf Grund des Hriegsleistungsgesetzes vom 13. Juni 1873 und
der dazu ergangenen Ausführungsvorschriften gemäß ergangener Regquisition
der Militärbehörde anzufordern und hat die Spezialkommission beauftragt,
ihrerseits die zur Ausführung der Regquisition erforderlichen Anordnungen an
die Gemeindebehörden bezw. unmittelbar an die Leistungspflichtigen in den
Gemeinden ergehen zu lassen.
Die Gemeindebehörden werden angewiesen, den bezüglichen Anforderungen
der Spezialkommission zu entsprechen.
Um den Haferbedarf der Heeresverwaltung zu decken, ergeht die An-
ordnung, daß sämtliche Bestände an gedroschenem und ungedroschenem Hafer,
soweit solche nicht in dem eigenen Betriebe unbedingt notwendige Verwendung
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