Nr. 94. 1915. 501
zu verstehen. Über die Grenzen des Polizeibezirkes haben sich die betroffenen
zunsher durch Erkundigungen bei den Polizeibehörden Kenntnis zu
verschaffen.
4. Jeder ist verpflichtet, von 8 Uhr abends bis 7 Uhr morgens in der Woh-
. nung zu bleiben, für welche er polizeilich gemeldet ist.
II. Die Polizeibehörden haben über die Durchführung dieser Bestimmungen durch
Tomtrolle in den Wohnungen, auf den Straßen und in den Wirtschaften zu
wachen.
III. Ausnahmen in Einzelfällen kann nur das Stellv. Generalkommando gestatten.
IV. Zuwiderhandelnde werden in Sicherheitshaft genommen und auf Grund § 9
des Gesetzes vom 4. Juni 1851 mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft.
Der stellv. Kommandierende. General.
v. Roehl,
General der Artillerie.
An
das Großherzogl. Mecklb. Ministerium des Innern
zu Schwerin.
Großherzogliches
Ministerium des Innern. Schwerin i. M., den 16. November 1914.
G.-Nr. 30 485.
In!
an
a) das Gendarmerie-Kommando hierselbst,
b) das Hofmarschallamt hierselbst,
c) die
d) die Amter,
e) die
f) die
zur weiteren #
Die Behandlung der Angehörigen des feindlichen Auslandes hat nunmehr nach
der in einem Abdruck anliegenden Verfügung des Königlich Preußischen Stellvertre-
tenden Generalkommandos IX. Armeekorps zu erfolgen. Die diesseitige Verfügung
vom 26. v. Mts., G.-Nr. 27 801, kommt in Wegfall. m„mm ç .
Zu der Verordnung bemerkt das unterzeichnete Ministerium im Einverständnis
mit dem Generalkommando folgendes:
I. Auf Schnitter aus den feindlichen Staaten und auf deutsche Rückwanderer aus
Rußland (sogenannte Wolgarussen) findet die Verordnung keine Anwendung. Hin-
sichtlich der Schnitter bewendet es bei den Bekanntmachungen des unterzeichneten
Ministeriums.
II. Die Polizeibehörden können Befreiung von den Aufsichtsmaßnahmen oder
Erleichterungen, vor allem in den Meldezeiten eintreten lassen, wenn bei vollständiger
Obrigkeit für Klütz zu Bothmer