514 Nr. 97.. 1916.
Stoffe für Leib= und Bettwäsche: *“
Sämtliche Gewebe, zu welchen — sei es in Kette, sei es in Schuß — Garne
unter Nr. 16 engl. oder über Nr. 32 engl. zu verwenden sind, ohne Rücksicht
auf die Fadenstellung; ferner sämtliche Gewebe, zu deren Herstellung mehr
als 5 Schäfte gebraucht werden.
Stosse für Haus= und Tischwäsche:
Tischzeuge und Tischtücher, Servietten, Handtücher und Handtuchzeuge im
Stück, Küchentücher, Scheuertücher, Staubtücher, Frottiergewebe, Inletts,
Daunenköper, gerauhte Bettücher.
. Kleider= und Futterstoffe:
a) Sämtliche Gewebe, zu welchen — sei es in Kette, sei es in Schuß — Garne
unter Nr. 16 oder über Nr. 32 engl. zu verwenden sind, ohne Rüczksicht auf
die Dichte der Fadenstellung; ferner sämtliche Gewebe, zu deren Herstellung
mehr als 5 Schäfte gebraucht werden.
b) Stickereistoffe, Filets, Tülle, Spitzen, Schleierstoffe, Fransen;
Kleiderfrottés, Kleidervelvets, plüsche und -samte.
Stoffe für Inneneinrichtung:
Matratzendrelle, Bettvorlagen, Wandbespannungsstoffe, Tapezierstoffe,
Möbeldrelle, Läuferstoffe, Möbelplüsche, Tisch= und sonstige Decken, Vor-
bongseof, Fellstoffe, Vorhangkretonnes, Madrasvorhänge, Gardinen aller
rt.
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Stoffe für technische Artikel:
* Treibriemen, Seile, Bindfaden, Walzentücher, Seihtücher, Käse—
er.
6. Bänder, Litzen, Riemen, Gurte, Besatzartikel und Posamente.
7. Wirkwaren jeder Art.
Das Verbot erstreckt sich auch auf solche Gegenstände, welche den unter 1 bis 5
ausgezählten Verwendungszwecken dienen und den aufgeführten Stoffen im wesent-
lichen gleich sind, jedoch unter anderer Bezeichnung gehandelt werden.
Die Herstellung der unter das vorstehende Verbot fallenden Waren ist nach wie
vor erlaubt, wenn hierzu ausschließlich Garne von Nr. 60 engl. einfach aufwärts
Verwendung finden.
8 2.
Das Verbot erstreckt sich nicht auf Web= und Wirkwaren irgendwelcher
Art, welche
1. in der Zeit bis zum 1. August 1915 zur Erfüllung von unmittelbaren oder
mittelbaren Aufträgen der Heeres= oder der Marineverwaltung in Arbeit
genommen waren,
2. ab 1. August 1915 durch den Kriegsausschuß der Baumwollindustrie, dessen
Gründung in Aussicht genommen ist, zur Vergebung gelangen, *.
3. aus Rohstoffen oder Halberzeugnissen gefertigt werden, welche nachweislich
erst nach dem 15. Juni 1915 vom Ausland nach Deutschland eingeführt
worden sind.