Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

514 Nr. 97.. 1916. 
Stoffe für Leib= und Bettwäsche: *“ 
Sämtliche Gewebe, zu welchen — sei es in Kette, sei es in Schuß — Garne 
unter Nr. 16 engl. oder über Nr. 32 engl. zu verwenden sind, ohne Rücksicht 
auf die Fadenstellung; ferner sämtliche Gewebe, zu deren Herstellung mehr 
als 5 Schäfte gebraucht werden. 
Stosse für Haus= und Tischwäsche: 
Tischzeuge und Tischtücher, Servietten, Handtücher und Handtuchzeuge im 
Stück, Küchentücher, Scheuertücher, Staubtücher, Frottiergewebe, Inletts, 
Daunenköper, gerauhte Bettücher. 
. Kleider= und Futterstoffe: 
a) Sämtliche Gewebe, zu welchen — sei es in Kette, sei es in Schuß — Garne 
unter Nr. 16 oder über Nr. 32 engl. zu verwenden sind, ohne Rüczksicht auf 
die Dichte der Fadenstellung; ferner sämtliche Gewebe, zu deren Herstellung 
mehr als 5 Schäfte gebraucht werden. 
b) Stickereistoffe, Filets, Tülle, Spitzen, Schleierstoffe, Fransen; 
Kleiderfrottés, Kleidervelvets, plüsche und -samte. 
Stoffe für Inneneinrichtung: 
Matratzendrelle, Bettvorlagen, Wandbespannungsstoffe, Tapezierstoffe, 
Möbeldrelle, Läuferstoffe, Möbelplüsche, Tisch= und sonstige Decken, Vor- 
bongseof, Fellstoffe, Vorhangkretonnes, Madrasvorhänge, Gardinen aller 
rt. 
— 
# 
□ 
  
Stoffe für technische Artikel: 
* Treibriemen, Seile, Bindfaden, Walzentücher, Seihtücher, Käse— 
er. 
6. Bänder, Litzen, Riemen, Gurte, Besatzartikel und Posamente. 
7. Wirkwaren jeder Art. 
Das Verbot erstreckt sich auch auf solche Gegenstände, welche den unter 1 bis 5 
ausgezählten Verwendungszwecken dienen und den aufgeführten Stoffen im wesent- 
lichen gleich sind, jedoch unter anderer Bezeichnung gehandelt werden. 
Die Herstellung der unter das vorstehende Verbot fallenden Waren ist nach wie 
vor erlaubt, wenn hierzu ausschließlich Garne von Nr. 60 engl. einfach aufwärts 
Verwendung finden. 
8 2. 
Das Verbot erstreckt sich nicht auf Web= und Wirkwaren irgendwelcher 
Art, welche 
1. in der Zeit bis zum 1. August 1915 zur Erfüllung von unmittelbaren oder 
mittelbaren Aufträgen der Heeres= oder der Marineverwaltung in Arbeit 
genommen waren, 
2. ab 1. August 1915 durch den Kriegsausschuß der Baumwollindustrie, dessen 
Gründung in Aussicht genommen ist, zur Vergebung gelangen, *. 
3. aus Rohstoffen oder Halberzeugnissen gefertigt werden, welche nachweislich 
erst nach dem 15. Juni 1915 vom Ausland nach Deutschland eingeführt 
worden sind.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.